Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 61

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Abgesehen davon nun zur Sache selbst. Im Ausschuß hatten wir mehrere Anträge liegen, unter anderem Anträge des Kollegen Verzetnitsch einerseits und des Kollegen Feurstein andererseits. Diese beiden Anträge wurden vertagt. Daraus kann man deutlich erkennen, daß die Ausschußmehrheit der Meinung war, daß das, was sie dann in Form eines sogenannten § 27-Antrages beschlossen hat und was heute auch hier Verhandlungsgegenstand ist, nicht die Lösung ist. Wenn man der Meinung gewesen wäre, das sei jetzt die endgültige Lösung, hätte man diese beiden Anträge nicht vertagen müssen. (Abg. Dr. Feurstein: Sie waren nicht da! Sie haben die Begründung der Vertagung nicht gehört!)

In diesem Fall hat die Mehrheit im Ausschuß recht gehabt, denn das kann gar nicht die endgültige Lösung gewesen sein. Sie ist nämlich mindestens gleichheitswidrig in Anbetracht der EU-Richtlinie, daß das Arbeitsrecht in der Nacht, bezogen auf Männer und Frauen, zu harmonisieren ist. (Abg. Dr. Feurstein: Muß ja sein!) Das macht dieser Antrag nicht! Er sieht nur die Möglichkeit vor, daß in Kollektivverträgen harmonisierte Regelungen herbeigeführt werden. Aber überall dort, wo es zu keiner kollektivvertraglichen Regelung kommen wird – und das wird dann wohl auch möglich sein müssen, sonst bräuchte man nicht den Kollektivvertrag nur als Option einzuräumen –, wird die Ungleichbehandlung fortgeschrieben, und zwar eine, die eindeutig nicht den Richtlinien der Europäischen Union entspricht.

In Frankreich hat man auch versucht, das einseitige Nachtarbeitsverbot für Frauen aufrechtzuerhalten. Der EuGH hat es ganz klar ausgesprochen: Ein pauschaliertes Verbot für Frauen ist nicht zulässig, wenn Männer sehr wohl in der Nacht arbeiten dürfen. Es geht um die Gleichbehandlung! Noch einmal zum Kollegen Nürnberger gesagt: Es geht nicht um den Nulltarif!

Dem steht keineswegs der Anspruch entgegen, daß selbstverständlich spezielle Vorschriften zum Schutz der Frau und der Mutterschaft notwendig sind. Das ist nicht Thema des Nachtarbeitsverbots für Frauen. Das sind andere Schutzkreise, und um diese geht es in diesem Zusammenhang nicht.

Darüber hinaus frage ich: Ist Ihnen hier in diesem Haus eigentlich bewußt, daß dieses Gesetz ohnedies in weiten Bereichen der Arbeitswelt überhaupt nicht gilt? Es sind mehr als zwei Seiten gleich zu Beginn des Gesetzestextes über die Nachtarbeit von Frauen, auf denen die Ausnahmen statuiert sind. Das Nachtarbeitsverbot für Frauen gilt nicht: im Verkehrswesen, im Rundfunk, im Fernmeldewesen, bei Nachrichtenagenturen, im Gastgewerbe, bei Tageszeitungen, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, Schaustellungen, Darbietungen und Lustbarkeiten, Filmaufnahmen, in Lichtspieltheatern, in Krankenanstalten, in Kur-, Wohlfahrts- und Fürsorgeanstalten und so weiter.

Es gilt weiters nicht für Dienstnehmer des Bundes. Ich halte fest: Für alle Dienstnehmer des Bundes gilt das Gesetz sowieso nicht.

Es gilt nicht in Apotheken, für Menschen, die eine leitende Stellung im technischen Bereich innehaben, für Detektivinnen, für Dienstnehmer in Betrieben des Zimmer- und Gebäudereinigungsgewerbes. Also für die Putzfrauen im weitesten Sinn des Wortes gilt es nicht. Diese sind, scheint es, nach der Diktion des Kollegen Nürnberger nicht schutzwürdig. Es gilt nicht für Lehr- und Ausbildungs-, Erziehungs- und Beratungstätigkeiten. Beispielsweise eben für solche, die von den Wirtschaftsförderungsinstituten und vom BFI betrieben werden, gilt es nicht. Wieder einmal eine Ausnahme zugunsten der sozialpartnerschaftlichen Bildungseinrichtungen!

Für Telefonistinnen gilt es natürlich nicht. Für Dienstnehmerinnen, die auf Kongressen arbeiten, gilt es auch nicht. – Ich könnte noch weiter vorlesen. Also in all diesen Bereichen gilt es nicht!

Jetzt gibt es noch eine Nische, aber dort erfolgt keine neue Regelung, sondern es wird gnadenhalber erlaubt, daß das im Kollektivvertrag festgelegt werden kann. Umdrehen müßte man es! Man müßte es erlauben und die Möglichkeit schaffen, daß in Kollektivverträgen oder in Betriebsvereinbarungen oder überhaupt gleich innerbetrieblich besondere Regelungen getroffen werden. (Beifall beim Liberalen Forum.) Das wäre der richtige Weg, denn dann wäre es generell zulässig, mit der Möglichkeit, es in Form des kollektiven Arbeitsrechtes zu gestalten.


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