Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 76

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Bis jetzt war es Arbeitslosengeldbeziehern, Beziehern von Notstandshilfe und KarenzgeldbezieherInnen nicht möglich, über die Geringfügigkeitsgrenze dazuzuverdienen, und durch tageweise Beschäftigung ist für einen ganzen Monat die Versicherungsleistung entfallen. Das war besonders schwierig – ich denke dabei an LohnverrechnerInnen, die gerade am Monatsende und in den ersten Tagen des Folgemonats Beschäftigung finden konnten und dann gleich für zwei Monate ihre Leistungen verloren hätten. (Abg. Meisinger: Den Pfusch haben Sie beschlossen!)

Herr Kollege Meisinger! Seien Sie bitte ruhig! Hier herunten sollen Sie reden und nicht dort oben! (Ruf bei den Freiheitlichen: Hallo!) "Hallo", das sagen Sie beim Telefonieren!

Die wesentlichen Eckpunkte sind die Anrechnung des Einkommens aus vorübergehender Erwerbstätigkeit. Jedes Einkommen aus einer Beschäftigung bis zu 16 Tagen wird, soweit es die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, zu 90 Prozent beim Arbeitslosengeld und bei der Notstandshilfe und zu 50 Prozent beim Karenzgeld auf die Leistung angerechnet.

Es soll durch Aufnahme einer kurzfristigen Beschäftigung zu keiner Verschlechterung bei der Deckelung der Notstandshilfe bei älteren Arbeitslosen kommen, der Krankenversicherungsschutz für Karenzgeldbezieherinnen ist auf Antrag vom 18. bis zum 24. Lebensmonat des Kindes gewährleistet, und es erfolgt eine Klarstellung, wann das Karenzurlaubsgeld erschöpft ist und damit die Notstandshilfe gebührt. – Das sind die wichtigsten Eckpfeiler dieser heutigen Novelle.

Sie soll ein Anreiz zur vorübergehenden Beschäftigungsaufnahme sein, denn wenn man bestraft wird, kann von Anreiz nicht die Rede sein. Gleichzeitig soll sie aber eine mißbräuchliche Inanspruchnahme durch höhere Nebeneinkünfte ausschließen. Und was ebenfalls sehr wichtig ist: Die berufliche Integration wird gefördert, denn gerade bei Karenzgeldbezieherinnen – ich nenne noch einmal dieses Beispiel – ist dadurch der Kontakt zu ihrem Arbeitgeber, zu ihrer Firma nicht unterbunden, und das scheint mir sehr wesentlich und sehr wichtig zu sein.

Die Auswirkungen auf arbeitsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten und auch eventuelle Belastungen oder Entlastung der Arbeitslosenversicherung werden überprüft und im Sozialbericht dokumentiert.

Die miterledigten Anträge zeigen, daß alle Fraktionen Handlungsbedarf gesehen haben. Umso mehr tut es mir leid, daß es vom Liberalen Forum eine abweichende Stellungnahme gegeben hat, in der das Schweizer Modell so hochgelobt wird.

Lassen Sie mich ganz kurz auf dieses Modell eingehen: Als teilweise arbeitslos gilt, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht. Verliert jemand seine Arbeit und erklärt, nur eine Teilzeitbeschäftigung von 50 Prozent zu suchen, erhält er auch nur 50 Prozent des Arbeitslosengeldes. Wenn sich nichts anderes anbietet, kommt der Betroffene in eine fatale Lage.

In der Schweiz ist eine Beschäftigung zwecks Zwischenverdienst zumutbar, wenn die Entlohnung zumindest 70 Prozent des versicherten Einkommens erreicht. Die Arbeitslosen triff eine Schadensminderungspflicht; sie haben die Leistungen der Versicherung möglichst zu begrenzen. Im Rahmen dieser Verpflichtung müssen sie auch Stellen zur Überbrückung annehmen, für die die Entlohnung geringer als 70 Prozent ist. Ein solcher Zwischenverdienst innerhalb eines Monats wird auf die Arbeitslosenversicherungsleistung angerechnet. Der Arbeitslose erhält 80 Prozent des Verdienstausfalles, wobei als Verdienstausfall die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst und dem versicherten Verdienst gilt.

Ich denke, daß bezüglich Zwischenverdienst unser Modell das bessere und gerechtere ist, und deshalb werden wir das heute mehrheitlich so beschließen. (Beifall bei der SPÖ.)

14.03


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