Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 109

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Die Frage 11 bezieht sich darauf, ob es absolute Pflichten der dauernd Neutralen gemäß den Bestimmungen des Kriegsvölkerrechtes gibt. – Darauf ist ein klares Ja zu sagen, und zwar entsprechend den Bestimmungen der Haager Konvention aus dem Jahre 1907, und zwar ganz konkret Punkt 5 und Punkt 13 dieser Konvention.

Die Frage 12: Welchen Rechtscharakter hat das Übereinkommen mit der NATO vom 10. Feber 1995?, ist wie folgt zu beantworten:

Die österreichische Teilnahme an der "Partnerschaft für den Frieden" wurde mit der formellen Annahme der Einladung hiezu und des diesbezüglichen Rahmendokumentes begründet. Die Annahmeerklärung stellt keinen Staatsvertrag im Sinne der Artikel 50 und 65 B-VG dar, da die Annahme der Einladung keine völkerrechtlichen Verpflichtungen begründet und das damit angenommene Rahmendokument den Charakter einer mehrseitigen politischen Absichtserklärung aufweist. Mit dem als Staatsvertrag unterzeichneten "PfP-SOFA" soll der Rechtsstatus von Angehörigen fremder Streitkräfte in Österreich sowie von österreichischen Soldaten im Ausland geregelt werden.

Sie stellen immer wieder die Frage, inwieweit aufgrund einer politischen Absichtserklärung auch quasi völkerrechtliche Verträge entstehen können. Dazu ist ganz eindeutig zu sagen, daß es sich aus der Konsequenz des Handelns heraus als durchaus nützlich erweisen kann, daß man bestimmte konkrete Regelungen auch per Gesetzesbeschluß trifft, welche man im Sinne des "PfP-SOFA" ja auch einer Ratifikation durch das Parlament unterziehen wird. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Mag. Stadler: Aber dann haben Sie ja keine Rechtsgrundlage, Herr Minister! Sie erwecken in der Öffentlichkeit den Eindruck, daß Sie eine Rechtsgrundlage haben! Das müssen Sie dem Kollegen Gaál klarmachen!)

Die Frage 13, aufgrund welcher verfassungsrechtlichen Regelung fremde Soldaten in Österreich üben dürfen, könnte man genausogut mit einer Gegenfrage beantworten: Aufgrund welcher verfassungsrechtlichen Regelung dürfen sie sich nicht in Österreich aufhalten? Man könnte auch sagen: Es bedarf keiner ausdrücklichen verfassungsgesetzlichen Regelung! Selbstverständlich sind einfachgesetzliche Regelungen notwendig, und diese werden in jedem einzelnen Fall – was den Aufenthalt, die Tätigkeit, das Mitführen von Waffen et cetera betrifft – immer wieder Gegenstand der diesbezüglichen Schritte sein, die im Genehmigungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden.

Frage 14 lautet: Welche Kosten entstehen für Österreich durch die Teilnahme an Maßnahmen der "PfP" und "im Sinne der PfP", und welche Kostenschätzungen haben Sie für die Teilnahme an Maßnahmen der "PfP-plus"?

Dazu ist zu sagen, daß die Aufwendungen derzeit etwa 8,5 Millionen Schilling betragen und sich im nächsten Jahren auf etwa 11 Millionen Schilling belaufen werden. In dieser Aufstellung sind die Kosten anderer Ministerien, wie zum Beispiel des Bundesministeriums für Inneres, nicht enthalten.

Die Frage 15: Welche Kosten würden voraussichtlich im Falle eines Beitritts zur NATO für Österreich entstehen?, ist dahin gehend zu beantworten, daß eine konkrete Nennung der Kosten zweifellos erst aufgrund von Verhandlungen erfolgen kann. Das hat das Beispiel der neuen Beitrittsländer – Polen, Tschechien und Ungarn – sehr deutlich gezeigt. Die Erfahrungswerte gehen allerdings davon aus, daß wir damit rechnen müssen, daß Beitrittskosten in der Größenordnung von 2 bis 3 Prozent unseres derzeitigen Verteidigungsbudgets entstehen würden.

Frage 16 lautet: Welchen Finanzbedarf hat das österreichische Bundesheer für die nächsten zehn Jahre zur Erfüllung der im langfristigen Investitionsprogramm vorgesehenen Beschaffungen? Ist dieser Finanzbedarf von einer Entscheidung über einen NATO-Beitritt abhängig?

Dazu ist zu sagen, daß eine solche Frage natürlich immer davon abhängig ist, welche Projekte zu welchem Zeitpunkt durchgeführt werden, und auch, wenn es etwa um die Beschaffung von Abfangjägern geht, ob es gebrauchte oder neue Geräte sein sollen, welche Type gekauft


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