Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 142

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und das Karenzurlaubsgeld nicht nur an den versicherungspflichtigen Beschäftigungstagen, sondern im ganzen Kalendermonat entfallen.

Diese verunglückte Regelung, wie sie damals getroffen wurde, führt in allen Bereichen der Aushilfstätigkeit zu Problemen und Härtefällen. Diese Regelung soll nun befristet gelockert werden, weil sie eben nicht nur zu Härtefällen und Problemen geführt hat: Die Freiheitliche Partei hat ja schon seinerzeit darauf hingewiesen, daß damit verhinderte Nebentätigkeit für die Arbeitslosenversicherung einfach keinen Vorteil bringen kann. Das hat sich mittlerweile bestätigt und hat auch den Kollegen Guggenberger dazu veranlaßt, Adenauer zu zitieren: Keiner kann uns daran hindern, klüger zu werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Diese Änderung ist zu begrüßen, weil sie grundsätzlich in die richtige Richtung geht, nämlich zu der von uns seit Jahren geforderten teilweisen Anrechnung von Nebeneinkommen statt des Entfalls von Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Karenzurlaubsgeld, um die Arbeitslosen durch bedingte höhere Einkommen zu motivieren und so in der Erwerbstätigkeit zu halten.

Es ist nun ein gewisser Anreiz für Arbeitslose mit geringen Einkommen, mit Einkommen von 3 000 bis 4 000 S im Monat geschaffen worden, eine befristete, vorübergehende Beschäftigung anzunehmen und etwas dazuzuverdienen. Durch das Annehmen einer vorübergehenden Beschäftigung verlängert sich auch die Zeit des Arbeitslosengeldbezuges. Versicherungspflichtige Tage gelten nicht als arbeitslose Tage, und im Bereich des Karenzgeldes sind keine Obergrenzen für das Zusatzeinkommen vorgesehen. Das ist aus meiner Sicht der positive Teil dieser Änderung.

Allerdings ist die vorgesehene Höchstgrenze aus dem Nettoeinkommen plus Arbeitslosengeld beziehungsweise Notstandshilfe negativ zu sehen. Sie bewirkt nämlich, daß ab einem Gesamteinkommen von 8 600 S keinerlei weitere Nebentätigkeit sinnvoll ist, weil es zu anteiligen Kürzungen in diesem Bereich des Leistungsanspruches kommt, weil Einkommensteile über der Geringfügigkeitsgrenze ab 1. Jänner 1998 von 3 830 S auf das Arbeitslosengeld beziehungsweise die Notstandshilfe zu 90 Prozent angerechnet werden.

Frau Kollegin Dr. Moser hat uns ja eine Berechnung demonstriert, und Sie haben gesehen, daß das nicht so einfach ist. Wenn ich mir das so anschaue: Arbeitsbelastung plus Fahrtkosten oder andere Dinge, dann frage ich mich schon, ob 10 Prozent in diesem Bereich eine Motivation darstellen, um einen Zwischenverdienst überhaupt anzunehmen. Ich bezweifle, daß es sinnvoll ist, die Annahme so kurzfristig und für häufig niedrigqualifizierte Arbeiten nur im unteren Einkommensbereich beziehungsweise Leistungsbereich zu fördern. Daß den Beziehern eines höheren Arbeitslosengeldes, zum Beispiel von 8 600 S, eine derartige Tätigkeit durch eine totale Anrechnung auf die Leistung vergällt wird, halte ich nicht für sinnvoll. Geht dann nämlich jemand arbeiten, der ein Arbeitslosengeld bezieht, das über 8 600 S liegt, hat er finanziell überhaupt nichts davon.

Im Prinzip ist das wieder nichts anderes als ein Pfusch, und der Betreffende wird auch in den Pfusch gedrängt, wenn er sich irgend etwas dazuverdienen will. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Es ist mir unverständlich, warum eine Beschäftigung an mehr als 16 Tagen im Monat nicht zulässig ist und zum Entfall der Leistungen führen soll, auch wenn der Verdienst unter der Höchstgrenze liegt. Wenn zum Beispiel jemand eine Stunde am Tag Flugzettel verteilt, so finde ich es ungerecht, wenn er es nur 16 Tage im Monat tun kann. Es wäre sicherlich sinnvoller, das anders zu regeln.

Aber es ist alles in allem ein Schritt in die richtige Richtung. Es ist zwar nicht das Gelbe vom Ei, aber, wie Herr Kollege Guggenberger schon gesagt hat: Keiner kann uns daran hindern, gescheiter zu werden. – Wir sind bereits gescheiter. Hoffentlich wird die Koalition es auch! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

18.01


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