Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 155

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richtig ist, dann frage ich mich, wo Sie denn leben. Sie brauchen sich keine Sorgen um 1 200 S zu machen, wenn es selbstverständlich ist, daß 7 300 S von anderen berappt werden müssen.

Herr Minister! Ich habe es auch im Ausschuß gesagt: Um wirklich eine Gleichstellung von "Blaulichtorganisationen" und anderen Organisationen, die Zivildiener haben, zu erreichen, wäre es unbedingt notwendig, daß alle Zivildiensteinrichtungen einen gleich hohen Betrag pro Zivildiener und Jahr an den Bund abzuführen haben.

Ob es 1 732 S sind oder 1 228 S, ist, glaube ich, nicht das Entscheidende. Entscheidend ist, daß alle davon betroffenen Einrichtungen gleichgestellt werden, um eben Chancengleichheit zu gewährleisten. Aus diesem Grund bringe ich folgenden Antrag ein:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde betreffend gleiche Höhe der Vergütungen der Zivildiensteinrichtungen an den Bund

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Der Innenminister wird ersucht, bis zum 1. Jänner 1999 die entsprechenden politischen und gesetzlichen Vorbereitungen zu treffen, daß in Hinkunft alle Rechtsträger der Zivildiensteinrichtungen dem Bund eine Vergütung in gleicher Höhe leisten."

*****

Nur durch die Annahme dieses Entschließungsantrages würde es ermöglicht werden, daß alle Zivildiener in allen Einrichtungen Österreichs gleichbehandelt werden. Das sollte, bitte, das Ziel des Nationalrates sein! – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)

18.51

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Der soeben verlesene Entschließungsantrag wurde ordnungsgemäß eingebracht, ist entsprechend unterstützt und steht daher mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Freund. 5 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte, Herr Abgeordneter.

18.51

Abgeordneter Karl Freund (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Bei der vorliegenden Zivildienstgesetz-Novelle geht es im wesentlichen um zwei wichtige Neuerungen: erstens um teilweise Ergänzungen und Modifizierungen beim unentgeltlichen Auslandsdienst für Zivildienstpflichtige und zweitens um die Einführung eines monatlichen Mindestkostenersatzes in der Höhe von 1 228 S pro Zivildiener.

Der Auslandsdienst der Zivildiener stellt von der Aufgabenstellung, vom Inhalt und von der Zielsetzung her eine Alternative zum Zivildienst dar. Neu ist dabei, meine sehr geschätzten Damen und Herren, daß eine vertragliche Verpflichtung zur Leistung eines Auslandsdienstes vor einer Zuweisung zum ordentlichen Zivildienst erfolgen muß. Diese Novellierung dient in erster Linie der Vermeidung von Mißbrauch.

Meine sehr geschätzten Damen und Herren! Die zweite wesentliche Änderung im Zivildienstgesetz ist die Einführung eines Kostenersatzmindestbetrages in Höhe von 1 228 S für alle Zivildienstorganisationen. Die Einführung eines solchen Kostenersatzes soll weder von den betroffenen Organisationen noch von anderen Stellen als eine Art Bestrafung gesehen werden. In allen Ressorts werden Kosten eingespart. Die Einführung eines Zivildienstkostenersatzes in Höhe von 1 228 S dient vor allem der finanziellen Entlastung des Zivildienstbudgets im Innenministerium.

Neu erfaßt sind von diesen Regelungen auch die sogenannten Blaulichteinrichtungen. Dazu zählen in erster Linie das Rote Kreuz, der Arbeiter Samariter Bund, aber auch die Freiwilligen

 


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