Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 197

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tionen offen zutage treten zu lassen wie eben die Neuregelung, die außerordentliche Revision dahin gehend einzuschränken, daß sie nur mehr bei einer Streitwertgrenze von über 260 000 S zulässig ist.

Unbestritten bei allen Punkten war, daß die Belastung des OGH eine Grenze erreicht hat, bei der Handlungsbedarf besteht – noch dazu, da außerordentliche Revisionen zu 80 Prozent ungerechtfertigt passieren. Das heißt, der OGH wird angerufen und er weist diese meist wegen ungerechtfertigtem Rekursantrag zurück. Daraus ergibt sich aber auch der Umkehrschluß, daß 20 Prozent dieser Anträge entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes sehr wohl zulässig waren und vom OGH auch für zulässig erklärt wurden. Diese 20 Prozent sind derzeit in etwa rund 180 Verfahren, denen man in Hinkunft – rein theoretisch – einen Rechtsmittelzugang zum Höchstgericht abschneidet.

Aus meiner Sicht ist zudem auch der Umstand bedeutsam, daß der OGH nicht nur Rechtsmittelinstanz ist und Rechtsfragen entscheidet, sondern auch wesentliche Aufgaben in bezug auf eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung wahrnimmt, sodaß die Oberlandesgerichte sozusagen unter dem Dach des OGH zu einer einheitlichen Rechtssprechung kommen.

In Vorbereitung auf diese Novelle wurden diese neuen Maßnahmen heftigst kritisiert, nicht nur von Herrn Kollegen Ofner und Frau Kollegin Stoisits, sondern auch die Wirtschaft und die Rechtsanwaltschaft haben massive Kritik angebracht – nicht einhellig, sich aber doch massiv medial artikuliert –, weil man der Ansicht ist, daß damit der Rechtsschutz, der Rechtszugang einfach abgeschnitten werde.

Der Vorschlag des Kollegen Ofner, der auch von anderen Abgeordneten gekommen ist, nämlich einen zusätzlichen Senat einzurichten und damit die Arbeitsfülle des OGH aufzuteilen, soll auch im internationalen Vergleich betrachtet werden. Es gibt bereits jetzt schon mit der Struktur und Kapazität in Österreich ein Höchstgericht, das nicht nur im Spitzenfeld liegt, sondern das gemessen an der Bevölkerung der größte Gerichtshof Europas ist. Da zu fordern, ihn noch auszuweiten, ist vielleicht nicht ganz der richtig Weg.

Um aber den berechtigten Rechtsschutzinteressen in gleichem Maße zu begegnen wie dem berechtigten Wunsch auf Entlastung des OGH von unzulässigen Beschwerden, wird in Zukunft ein Abänderungsantrag an das Rekursgericht zulässig sein. Damit kann die Berufungsinstanz die Entscheidung auf Abschneiden des außerordentlichen Rechtsweges noch einmal überdenken und die Beweggründe und Argumente des Rechtsmittelwerbers prüfen.

Zugegeben: Ob sich dieses Instrument bewährt oder inwiefern lediglich Beharrungsbeschlüsse gefaßt werden, interessiert uns als Gesetzgeber schon heute. Deshalb haben wir der Novelle einen Entschließungsantrag angeschlossen, und wir wollen besonderes Augenmerk darauf legen, wie dieses Instrument tatsächlich angewandt wird. Auch wollen wir in Hinkunft wissen, ob die einheitliche Rechtssprechung der Oberlandesgerichte dadurch gefährdet scheint oder ob sie beibehalten wird. Maßnahmen, die zur Verfahrensbeschleunigung dienen, sind grundsätzlich zu begrüßen, jedoch soll die Parteienautonomie im Zivilverfahren nicht durch amtswegige Entscheidungen massiv eingeschränkt werden.

Daher haben wir etwas, das im Entwurf ursprünglich enthalten war, nämlich die amtswegige Zurückweisung eines Beweises, nicht aufgenommen. Denn die Beweisanträge sollen der Parteienautonomie überlassen bleiben, auch wenn sich dadurch das Verfahren verzögert.

Da ich keine Zeit mehr habe, überlasse ich die Ausführungen zu den neuen Haftungsregeln meinen KollegInnen. Auch diese Regeln sind ein sehr bedeutendes Teilstück dieses Gesetzes. (Beifall bei der ÖVP.)

22.02

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Krüger. – Bitte.

22.02

Abgeordneter Dr. Michael Krüger (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Frau Kollegin Fekter hat die Metapher vom "Dach" des Obersten Gerichts


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