Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 201

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Bewertung des Streitgegenstandes für das Verfahren verwechselt. (Abg. Dr. Ofner: Du darfst das nicht erhöhen!) Du kannst es ja höher bewerten, Herr Abgeordneter, na selbstverständlich: Wenn es höheren Wert hat, dann ist es ein höherer Wert.

Die der in der zweiten Instanz unterlegenen Partei eröffnete Möglichkeit, sich nach einem solchen Unzulässigkeitsausspruch nochmals an die zweite Instanz mit dem Antrag zu wenden, die Anrufung des Obersten Gerichtshofs doch zuzulassen, ist keineswegs bloße "Augenauswischerei" oder "Pflanzerei", Herr Abgeordneter Dr. Krüger, sondern erscheint schon deshalb sinnvoll, weil die Partei damit erstmals Gelegenheit erhält, zur Feststellung der Zulässigkeit der Anrufung des Obersten Gerichtshofs mit der zweiten Instanz sozusagen in einen Dialog einzutreten. Daß in einem solchen Antrag nicht nur zu begründen ist, warum doch eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung vorliegt, sondern die ordentliche Revision auch gleich auszuführen ist, entspricht dem schon jetzt für die außerordentliche Revision geltenden System und beugt Verfahrensverzögerungen vor. (Abg. Dr. Krüger: Ein anderer Senat befaßt sich damit, aber nicht derselbe!)

Ihrem Einwand, die zweite Instanz werde wohl kaum von der einmal erklärten Meinung, die Revision sei unzulässig, abweichen, ist entgegenzuhalten, daß die Argumente der Antragsteller sicherlich besonders genau und sorgfältig geprüft und keinesfalls – wie Sie behaupten – von vornherein verworfen werden, unterliegen doch die Gerichte zweiter Instanz – im Gegensatz zum Obersten Gerichtshof – in der von ihnen künftig unanfechtbar zu lösenden Frage der Revisionszulässigkeit der Amtshaftung. (Abg. Dr. Ofner: Also bitte!)

Meine Damen und Herren! Das Bundesministerium für Justiz wird – Entschließungsantrag ja oder nein – die Erfahrungen mit diesem Modell im Sinne der vorgesehenen Wünsche des Parlaments eingehend beobachten. Sollte sich dieses Modell so bewähren, wie wir das erwarten, so wird eine Ausdehnung auch auf die Arbeits- und Sozialgerichte ins Auge gefaßt werden.

Ein Wort noch zur sogenannten rückwirkenden Salvierung der Firmenbuchgebühren: Die Richtlinien – das wissen Sie genau – verlangen keineswegs, daß die Eintragungen von Kapitalgesellschaften oder Kapitalerhöhungen kostenlos sind. Sie dürfen nur nicht wertabhängig sein, sondern müssen aufwandbezogen sein. Nun hat das Hohe Haus mit Wirksamkeit vom 1. Oktober dieses Jahres eine neue Regelung für Firmenbucheintragungen eingeführt, die aufwandbezogene Fixgebühren vorsehen. Im Rahmen dieser Wertgrenzen-Novelle soll nunmehr klargestellt werden, daß diese Gebührenansätze auch für die Eintragungen vor dem 1. Oktober 1997 eine angemessene Abgeltung des dem Gericht entstandenen Aufwandes darstellt.

Sollte im konkreten Fall der nach alter Rechtslage zu entrichtende Gebührensatz niedriger sein, so soll jedoch nur dieser niedrigere Gebührensatz gelten. Es ist daher materiell gesehen keineswegs eine rückwirkende Einführung einer Gebührenpflicht, sondern nur eine Klarstellung darüber, wo die Angemessenheit in der aufwandbezogenen Vergebührung gegeben ist und wo nicht. (Abg. Dr. Krüger: Ein Unterlaufen des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes!) Nein – oder man kann auch sagen: Er hätte den Europäischen Gerichtshof zu einer Vorabentscheidung anrufen können, was er nicht getan hat.

Abschließend möchte ich im Hinblick auf den – wie ich höre – zu erwartenden Gentechnikhaftungs-Entschließungsantrag noch kurz ein paar Worte zur Reform der Gefährdungshaftung sagen. Die in der vorliegenden Wertgrenzen-Novelle vorgenommenen Adaptierungen des noch immer "Reichshaftpflichtgesetz" heißenden Gesetzes und einiger anderer Gesetze bringen wesentliche Verbesserungen im Interesse der Geschädigten mit sich. Weitere Neuregelungen sind schon geplant. Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den gerade in Diskussion befindlichen Entwurf eines Gentechnik-Haftungsgesetzes und auf die Debatte um die Neugestaltung der Atomhaftung.

Zum Entwurf eines Gentechnik-Haftungsgesetzes möchte ich nur soviel sagen: Das Bundesministerium für Justiz hat vor dem Sommer dieses Jahres einen Diskussionsentwurf für ein Gentechnik-Haftungsgesetz erstellt, der eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden aus Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen vorsieht. Dieser Entwurf wurde in einer


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