Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 104. Sitzung / Seite 202

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

im Bundesministerium für Justiz eingerichteten Arbeitsgruppe, der Vertreter der mitbetroffenen Ressorts sowie aller angesprochenen Interessenskreise angehören, eingehend beraten und aufgrund der Beratungsergebnisse in zahlreichen Punkten modifiziert. Nach weiteren Besprechungen und Modifizierungen wird auf dieser Basis ein Ministerialentwurf entstehen und Ende Jänner dem Begutachtungsverfahren zugeleitet werden. Ich gehe davon aus, daß wir im April kommenden Jahres dem Ministerrat einen Vorschlag für eine Regierungsvorlage werden unterbreiten können, sodaß wir hoffen, den uns – wie ich höre – in diesem Entschließungsantrag vorgegebenen Zeitrahmen einhalten zu können. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

22.23

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

22.23

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren Kollegen! Ich darf in dieser beschaulichen Debatte kurz noch einmal die Frage relativieren, ob es durch die geänderte Regelung bei der Anrufung des Obersten Gerichtshofes tatsächlich eine Rechtsbeschneidung geben wird. Ich bin mir nicht ganz sicher, ob man die Frage der Rechtsstaatlichkeit tatsächlich nur über den Instanzenzug und darüber definieren kann, daß es drei Instanzen geben muß.

Kollege Krüger! Ich konzediere Ihnen, daß ich auch nicht sehr glücklich darüber bin, daß dies über einen Wert definiert wird. Aber ich denke, grundsätzlich muß man sich damit auseinandersetzen, ob es tatsächlich so sein muß, daß grundsätzlich eine große Anzahl von Entscheidungen zum Obersten Gerichtshof kommen müssen, weil man schlicht und einfach glaubt, Oberlandesgerichte könnten das nicht lösen. Ich konzediere allerdings, daß man sich mit dieser neuen Regelung sicherlich auch eine gewisse Bewußtseinswandlung erwarten muß.

Diese erwartete Bewußtseinswandlung bedeutet, daß das funktioniert, wovon Sie vorhin gesprochen haben: Es gehe schon rein menschlich nicht, weil es unvorstellbar sei, daß ein Oberlandesgerichts-Senat, nachdem er in einer Sache einmal entschieden hat, bei neuerlicher Vorlage dieser Unterlage anders entscheidet. Ich denke, man müßte auch dort davon ausgehen, daß es ganz einfach möglich sein kann und möglich sein muß, im Rahmen einer Auseinandersetzung vor einem dann letztinstanzlichen Gericht zu erwarten, daß es auch dort ein Eingehen auf Argumente geben kann, die zu einer Änderung dieser Haltung führen können, nicht nur deshalb, weil es dort ja auch noch die Amtshaftung gibt, sondern auch deshalb, weil man davon ausgehen kann, daß diese letztgerichtlichen Entscheidungen selbstverständlich entsprechend publiziert und auch Gegenstand der wissenschaftlichen Auseinandersetzung sein werden.

Ich denke daher, man muß davon ausgehen, daß dieser neue Komplex, diese neue Regelung in sich ein komplett neues Modell ist, das eine neue Herausforderung an alle Beteiligten darstellt. Ich bin der Ansicht, daß es in diesem Licht gerechtfertigt ist, auf der einen Seite zu sagen, daß das zu schaffen ist – denn ich glaube, es wird möglich sein, daß man dem bei Oberlandesgerichten entsprechend Rechnung trägt –, und auf der anderen Seite hier legitimerweise einen Entschließungsantrag zu stellen und zu sagen: Wir wollen uns anschauen, ob es tatsächlich so kommen wird.

Das ist nicht der Ausdruck eines schlechten Gewissens, sondern das ist einfach die Umstellung auf ein neues System. Ich denke, das müssen wir uns hier bewußt machen: eine Umstellung auf ein wirklich völlig neues System, und dabei gehört überprüft, ob es tatsächlich so kommt, wie wir uns das vorstellen. Ich denke, die hemmungslose Ausweitung von Senaten beim OGH ist sicherlich nicht der entscheidende Punkt, der unbedingt anzustreben ist.

Kurz noch ein Wort zur inländischen Gerichtsbarkeit, das heute noch nicht erwähnt worden ist: Wir brauchen jetzt – im Gegensatz zu früher – aufgrund der Wertgrenzen-Novelle keinen Inlandsbezug mehr. Die inländische Gerichtsbarkeit kann davon auch ausgehen, wenn es eine örtliche Zuständigkeit allein in Österreich gibt und wenn es eine Vereinbarung eines Gerichtsstandes nach 104 JN auch in Österreich gibt. Damit fällt sehr viel Unsicherheit weg, die in der Vergangenheit gerade bei internationalen Beziehungen vorhanden war. Ich denke, daß auch


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite