Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 107. Sitzung / Seite 189

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Rechtshilfe, in welchen wir keine eingreifenden Maßnahmen setzen. In letzterem Fall wäre beiderseitige Strafbarkeit erforderlich. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

21.56

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Weitere Wortmeldungen hiezu liegen mir nicht vor. Die Debatte ist daher geschlossen.

Wir kommen nun zur Abstimmung.

Gegenstand der Abstimmung ist der Vertrag mit der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen samt Formblättern in 837 der Beilagen.

Ich bitte jene Damen und Herren, die diesem Vertrag ihre Zustimmung erteilen, ein Zeichen der Zustimmung geben. – Die Genehmigung des Vertrages erfolgte mit Mehrheit.

16. Punkt

Erste Lesung des Antrages 616/A der Abgeordneten Mag. Terezija Stoisits und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 764/1996, geändert werden

Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gelangen nun zum 16. Punkt der Tagesordnung.

Zur Begründung hat Frau Abgeordnete Stoisits das Wort. Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

21.57

Abgeordnete Mag. Terezija Stoisits (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Zur Behandlung dieses Themas an und für sich würde man viel mehr Zeit als drei Minuten brauchen. Es steht uns aber nicht mehr viel Redezeit zur Verfügung; im übrigen scheinen auch die Kolleginnen und Kollegen reichlich erschöpft von zwei Tagen intensiver Diskussion zu sein – und die Frau Stenographin nickt auch.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Darum bringe ich nur eine ganz kurze Begründung: Die Diskriminierung einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer sexuellen Orientierung oder Ausrichtung manifestiert sich in Österreich nach wie vor am deutlichsten bei deren Diskriminierung durch Gesetze. Am allerschlimmsten und dramatischsten sind die diesbezüglichen Auswirkungen im Strafrecht. Aber nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch in allen anderen Gesetzen sind diskriminierende Paragraphen enthalten, durch welche Ungleichbehandlung vorgenommen wird, die sachlich nicht gerechtfertigt ist, wobei "sachlich nicht gerechtfertigt" auch im Sinne der Weiterentwicklung des gesellschaftlichen Bewußtseins zu verstehen ist.

Daher haben wir den Antrag gestellt, daß das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und analog dazu auch das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werde, um die Mitversicherung auch für gleichgeschlechtliche Partner in Lebensgemeinschaften zu ermöglichen.

Es ist für andersgeschlechtliche LebensgefährtInnen in Österreich gottlob schon seit längerer Zeit möglich, mitversichert zu sein. Diese Mitversicherungsmöglichkeit soll auch für gleichgeschlechtliche LebensgefährtInnen möglich sein; eine Beschränkung auf heterosexueller Lebensgemeinschaften soll aufgehoben werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Diskriminierung homosexueller Menschen in Österreich bekommt meiner Ansicht nach auch in der Diskussion um die jüngst ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte eine neue Dimension. (Abg. Dr. Khol: Es handelt sich hiebei um die Europäische Kommission für Menschenrechte!)


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