mens. Diese vollkommen unterschiedlichen Beitragssätze begründen eine verfassungsrechtliche Gleichheitswidrigkeit.
Weiters werden nunmehr (ältere) Personen für eine beispielsweise schriftstellerische Tätigkeit zur Pflichtversicherung herangezogen, für die sie zuvor nicht pflichtig waren; hier müssen Beitragsleistungen erbracht werden, ohne einen künftigen Pensionsanspruch zu bewirken. Diese eingezahlten Beiträge bleiben nämlich vollkommen wirkungslos, falls nicht eine Mindestbeitragszeit von 15 Jahren (180 Monate) erreicht wird. In solchen Fällen wird diese Personengruppe vergeblich zur Kasse gebeten, was enteignenden und somit verfassungswidrigen Charakter hat und im übrigen der VfGH seit Jahrzehnten in ständiger Judikatur als verfassungswidrig feststellt.
Mangels Harmonisierung der Pensionssysteme entsteht der merkwürdige Umstand, daß Beamte eine zweite Alterspension erhalten können. Dabei tröstet wenig, daß bei nicht ausreichenden Versicherungsmonaten (unter 180 Monate = 15 Jahre) die eingezahlten Beiträge völlig wirkungslos von den Pensionsversicherungsanstalten lukriert werden, wodurch ein verfassungswidriger Effekt entsteht.
Verfassungswidrigkeiten hinsichtlich geringfügiger Beschäftigung:
Dienstgeber – ab einer Lohnsumme von 5 745 S – müssen für die bei ihnen geringfügig Beschäftigten in jedem Fall den Arbeitgeberbeitrag bezahlen, ohne daß dem Dienstnehmer dadurch ein Versicherungsanspruch entsteht. Das Motiv der Regierung, dadurch geringfügige Beschäftigungen zu verteuern (und nebenbei den Sozialversicherungsträgern Einnahmen zu verschaffen, für die diese keine Gegenleistungen bringen müssen), zielt offenbar darauf ab, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse überhaupt zu verhindern, – in der trügerischen Hoffnung, damit positive arbeitsmarktpolitische Effekte zu erzielen. Nebenbei widerspricht diese Vorgangsweise dem Sozialversicherungsprinzip. Nach diesem Prinzip muß zwischen der Zahlung von Beiträgen und dem Anspruch auf Versicherungsleistungen durchgängig ein Zusammenhang bestehen, wie auch der VfGH bereits vor geraumer Zeit in einem Erkenntnis festgestellt hat. Dieser sogenannte pauschalierte Dienstgeberbeitrag ist somit eindeutig verfassungswidrig, da ihm keine zuordenbaren Gegenleistungen gegenüberstehen.
Der Dienstgeberbeitrag bedeutet vom wirtschaftlichen Standpunkt jedenfalls eine Erhöhung der Lohnkosten auf Unternehmerseite und könnte somit den zweifachen negativen Effekt bewirken, daß Arbeiten dieser Art überhaupt nicht mehr in Auftrag gegeben oder aber vermehrt im grauen Bereich angeboten werden. (Im vergangenen Monat ging die Zahl der ,Geringfügigen‘ bereits um rund 7 500 Personen zurück.)
Darüber hinaus scheinen sich mittlerweile jene Befürchtungen zu bewahrheiten, die in der freien Versicherungswahl für geringfügig Beschäftigte (,Opting in‘) ein breites Feld für Mißbrauchsmöglichkeiten eröffnet sahen. Da die Beitragsleistungen für den Kranken- und Pensionsversicherungsschutz seit Jahresbeginn zum Schleuderpreis von rund 500 S monatlich angeboten werden, ist für bisherige Mitversicherungs- oder Selbstversicherungsverhältnisse der Anreiz zu einem Umstieg in die Geringfügigkeit gegeben. Eine solche Entwicklung stellt nach Ansicht der unterfertigten Abgeordneten eine untragbare Belastung für das Sozialsystem und die künftigen Generationen dar, da diese billig erworbenen Versicherungszeiten später einmal mit einer viel höheren Bemessungsgrundlage zur Pensionsberechnung herangezogen werden müssen.
Eine weitere unverantwortbare und unzumutbare Belastung stellt für den Auftrag-/Dienstgeber die alleinige Verpflichtung zur Meldung bei den Krankenkassen dar, ob bei dem von ihm beschäftigten Auftrag-/Dienstnehmer auch noch andere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen oder nicht. Es ist nämlich durch nichts zu begründen, weshalb die Beurteilungskonsequenzen einer unrichtigen oder mangelhaften Offenlegung der sonstigen Beschäftigungen des Arbeitnehmers ausschließlich den Unternehmer als Auftraggeber treffen sollen (eventuelle Nachzahlung von Beiträgen).