Verfassungswidrigkeiten in der Krankenversicherung:
Ab 1.1.2000 wird in der Krankenversicherung die Subsidiarität abgeschafft mit dem Ergebnis, daß die Versicherten Mehrfachzahlungen zu leisten haben, obwohl sie rein physisch nur eine mögliche Sachleistung in Anspruch nehmen können. (Es hat jeder Mensch nur einen Blinddarm!) Arbeitnehmerseitige Beiträge über der Höchstbeitragsgrundlage werden nur zur Hälfte (und das unverzinst) zurückgezahlt, die zweite Hälfte geht in einen obskuren Fonds. Die Arbeitgeberbeiträge versinken verpflichtungslos bei den Versicherungsträgern. Auch hier werden sowohl die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie wie das Sozialversicherungsprinzip verletzt.
Verfassungswidrigkeiten in den Ausnahmebestimmungen:
Im § 49 Abs. 7 ASVG wurde die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales ermächtigt, nebenberufliche Kunstschaffende, SportlerInnen, Lehrende in Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Kolporteure aus der Sozialversicherungspflicht auszunehmen, indem das Entgelt als Aufwandsentschädigung deklariert wird. Bedenklich scheint hier, daß zwei steuerrechtliche Begriffe unsachlich verknüpft werden.
Wie der Wiener Sozialwissenschafter Theodor Tomandl in einem Vortrag festgestellt hat, ist ,eine Aufwandsentschädigung schon begrifflich kein Entgelt, sondern nur dazu bestimmt, einen Aufwand zu ersetzen, (...) wie etwa Kosten für eine besondere Kleidung, für Repräsentationszwecke oder für Dienstreisen. (...) Es ist aber nicht einzusehen, warum sich gerade bei den eben genannten und nur bei diesen Tätigkeitsbereichen ein Sonderproblem hinsichtlich der Aufwandsentschädigung stellen soll. (...) Sei dem wie auch immer, es handelt sich ganz offensichtlich um den Versuch, die im Strukturanpassungsgesetz 1996 eingeführten und allgemein als verfassungswidrig angesehenen Ausnahmen von der Versicherungspflicht unter einem neuen Titel und in weniger auffälliger Form aufrechtzuerhalten.‘
Dessen ungeachtet sind nebenberuflich Lehrende in Einrichtungen der Erwachsenenbildung (v. a. die Kammerinstitute bfi und WIFI) nach wie vor per Gesetz bis zum 31.6.1999 von der Versicherungspflicht ausgenommen.
Auffallend ist, daß laut der am 10.2.1998 erlassenen Verordnung zum § 49 Abs. 7 ASVG (BGBl. II/41/1998) Kolporteure nicht mehr von der Sozialversicherung ausgenommen wurden. Es ist davon auszugehen, daß für diese Berufsgruppe künftig die Regelungen der sogenannten Neuen Selbständigkeit zur Anwendung gelangen sollen, was die diversen Medienunternehmen von der Zahlung des Arbeitgeberanteils befreien würde. An dieser Stelle muß aber darauf hingewiesen werden, daß die Einbindung der Kolporteure in die Neue Selbständigkeit in diametralem Widerspruch zu Dutzenden VwGH- und OGH-Urteilen steht (siehe u.a. APA 254, 22.8.1996), in denen für diese Berufsgruppe der Dienstnehmerstatus entschieden wurde.
Abgrenzungsproblem Freier Dienstvertrag – Neue Selbständige
Bereits vor knapp einem Jahr hatte der VfGH die Bestimmung über die Pflichtversicherung für dienstnehmerähnliche Werkverträge wegen Unvollziehbarkeit und der völligen Unbestimmtheit dieses Begriffs aufgehoben. Doch auch die letzte Novellierung durch das ASRÄG 1997 ist weiterhin vom starren Bemühen der Sozialbürokratie gekennzeichnet, grundsätzlich selbständig tätige Menschen möglichst wie Arbeitnehmer zu behandeln und damit in das ASVG hineinzupressen: Nunmehr wird versucht, Dienstverhältnisse von Neuer Selbständigkeit dadurch abzugrenzen, daß freie Dienstnehmer die Dienstleistung im wesentlichen persönlich erbringen müssen und dabei über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen dürfen, während Neue Selbständige sich vertreten lassen dürfen und mit einer eigenen Unternehmensstruktur arbeiten müssen.
Mit dieser Definition liegen neue Zweifelsfälle auf der Hand:
* Wird die mitgebrachte Schürze einer selbständigen Putzkraft als wesentliches Betriebsmittel betrachtet, so ist diese Person im GSVG versichert, andernfalls unterliegt sie als freie Dienstnehmerin dem ASVG.