* Ebenfalls ist nicht geklärt, ob der private Computer, mit dem ein Journalist einen Artikel schreibt, auf dem aber auch dessen Kind seine Computerspiele installiert hat, als solches Betriebsmittel gilt – und ob daher Selbständigkeit oder Dienstnehmereigenschaft vorliegt.
Auf diese Weise wird eine im Grunde gleich geartete Beschäftigtengruppe mit Hilfe spitzfindiger Kriterien und nach willkürlichem, vollkommen freiem Ermessen der Krankenkassen in zwei Teile zerrissen. Damit sind neue Zweifelsfälle und Streitfelder vorprogrammiert. Auftraggeber werden tendenziell bemüht sein, ihre Beschäftigten in die Selbständigkeit zu schieben, um sich die Dienstgeberbeiträge ,zu ersparen‘, während der Hauptverband der Sozialversicherungsträger erfahrungsgemäß hinter jeder neuen Art von selbständiger Tätigkeit eine Scheinselbständigkeit vermuten wird. Leidtragende in dieser Situation sind die Auftragnehmer, die der Willkür der Versicherungsträger ausgeliefert sind, sowie die Auftraggeber, die im Falle einer irrigen Meldung Dienstgeberbeiträge nachzahlen müssen.
Problem der zeitlichen Erstreckung der Pflichtversicherung
Wie bereits in der vom VfGH aufgehobenen alten Werkvertragsregelung wurde die Grundfrage, wann die Versicherung beginnt und vor allem endet, nicht beantwortet.
Gilt für traditionelle Gewerbetreibende die Stillegung des Betriebs beziehungsweise die Rücklegung des Gewerbescheins als Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Versicherung, verfügen die neuen Selbständigen über kein derartiges Merkmal. Vielmehr bestimmt der § 7 Abs. 4 GSVG, daß das Ausscheiden aus der Pflichtversicherung mit der ,Beendigung der betrieblichen Tätigkeit erfolgt‘. Dies steht im Widerspruch mit den Erläuternden Bemerkungen des Gesetzestextes, wonach beispielsweise für einen immer wieder tätigen Vortragenden ,auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen ist, in denen er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet‘ (EB zum ASRÄG 1997, S. 36). Faktisch bedeutet dies einen sozialversicherungsrechtlichen ,Fleckerlteppich‘, da sich laut Gesetzestext jener Vortragende bei jeder Unterbrechung seiner Tätigkeit von der Sozialversicherung abmelden kann.
Unverständlichkeit des Gesetzestextes
Aus den unzähligen ,Chaosseminaren‘, die seit einigen Wochen von Steuerberatern u.a. abgehalten werden, läßt sich ermessen, wie groß die Not der Betroffenen allein angesichts der sprachlichen Unverständlichkeit des Gesetzestextes ist. Erschwerend kommt hinzu, daß selbst die auskunftgebenden Institutionen (Gebietskrankenkassen, Interessenvertretungen) mit einer nachvollziehbaren Interpretation allzu oft überfordert sind.
Als Beispiel für die Vergewaltigung der Sprache durch das Gesetz sei der folgende Paragraph angeführt, mit dem anscheinend erläutert werden soll, daß bei zuviel bezahlten Beiträgen das Geld nicht rückerstattet, sondern via einem Ausgleichsbetrag wieder an die Sozialversicherung fließen soll.
§ 27 Abs. 8 GSVG lautet:
,Pflichtversicherte gemäß Abs. 1 Z 2 haben einen Ausgleichsbeitrag zu leisten, wenn für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme auf Grund der vorläufigen Beitragsgrundlage höher ist als auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Der Ausgleichsbetrag ist mit einem Prozentsatz der Beitragsgrundlage so festzusetzen, daß für den gleichen Personenkreis die Beitragssumme aufgrund der vorläufigen Beitragsgrundlage gleich ist mit jener aufgrund der Beitragsgrundlage gemäß § 25. Dieser Ausgleichsbeitrag ist mit Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales festzusetzen.‘
Sätze dieser Art muten als Verhöhnung der BürgerInnen dieses Staates an, die den verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine allgemeine Verständlichkeit der Gesetze haben. Die daraus resultierende Rechtsunsicherheit verursacht ein Mißtrauen in den Rechtsstaat und damit eine Schwächung der Demokratie insgesamt.