Wie gesagt: Eine Verfassungswidrigkeit konnte der Verfassungsdienst bei dieser Regelung des pauschalierten Dienstgeberbeitrags nicht erkennen; dementsprechend wurde auch die Verfassungskonformität bestätigt. Es ist – darauf möchte ich verweisen – Wesen der Sozialversicherung, daß nicht nur einzelne Leistungen und Ansprüche gegenübergestellt werden, sondern daß auch die soziale Komponente und der solidarische Ausgleich eine wichtige Rolle spielen.
Bei der Schaffung des pauschalierten Dienstgeberbeitrages für geringfügig Beschäftigte ging es uns nicht darum, Arbeitsverhältnisse zu verteuern oder zu verhindern, sondern darum, Wettbewerbsgleichheit – und ich erinnere in diesem Zusammenhang an Debatten, die wir sehr intensiv sowohl im Ausschuß als auch hier im Plenum geführt haben – zwischen Unternehmern, die geringfügig Beschäftigte anstellen, und solchen, die voll versicherte Arbeitnehmer beschäftigen, herzustellen. Ich glaube, das ist ein ganz wichtiger Grundsatz sowohl aus Sicht der Wirtschaft als auch aus Sicht der Arbeitnehmerinnern und Arbeitnehmer.
In diesem Zusammenhang möchte ich insbesondere auf die Ausdehnung des Sozialversicherungsschutzes gerade auch auf diese atypischen Beschäftigungen verweisen. Denn somit besteht die Chance, dieser Personengruppe – in erster Linie sind es Frauen – durch das Opting in eine neue Möglichkeit zu eröffnen.
Sehr geschätzte Damen und Herren des Liberalen Forums! Im übrigen ist es meiner Einschätzung nach auch unrichtig, daß die Dienstgeber zur Meldung bei den Krankenkassen verpflichtet sind, daß bei den bei ihnen beschäftigten Dienstnehmern auch noch andere Beschäftigungsverhältnisse vorliegen. Es gibt keine Regelung im ASVG, gemäß welcher ein Dienstgeber melden müßte, ob jemand, der bei ihm beschäftigt ist, auch noch ein weiteres geringfügiges oder anderes Beschäftigungsverhältnis hat. Das steht in keinem Paragraphen unserer Sozialgesetzgebung.
Von Herrn Abgeordnetem Kier wurde auch die Frage der Subsidiarität angesprochen. Die Beseitigung der Subsidiarität entspricht genau dem klaren Auftrag des Hohen Hauses, sämtliche Erwerbseinkommen in die Sozialversicherung einzubeziehen. Und ich möchte darauf verweisen, sehr geschätzte Damen und Herren, daß auch das Liberale Forum diesem Entschließungsantrag die Zustimmung gegeben hat. Die Beseitigung der Subsidiarität ist also die logische Konsequenz, die sich bei der Umsetzung dieses Auftrages ergibt! (Beifall bei der SPÖ. – Zwischenruf des Abg. Dr. Kier. )
Sehr geschätzte Damen und Herren! Die Mehrfachversicherung in der Krankenversicherung wurde auf die Bauern und Gewerbetreibenden ausgedehnt, und in seinem Werkvertragserkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof – nun komme ich noch einmal zur Verfassungskonformität – die Mehrfachversicherung ausdrücklich als verfassungskonform erachtet, was eine Bestätigung dieser Bestimmung ist.
Sie kritisieren die Verordnung gemäß § 49 Abs. 7 ASVG. In dieser wird geregelt, daß alle dort genannten Personen in die Sozialversicherung einbezogen sind. Nur für ganz bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten soll ein pauschaler Aufwandsersatz beitragsfrei gestellt werden. Eine derartige Regelung von beitragsfreien Pauschalsätzen ist der Sozialversicherung absolut nicht fremd. (Abg. Dr. Kier: Ein Aufwand ist ohnedies steuerfrei!) Sehr geschätzter Herr Abgeordneter! Der Hauptverband der Sozialversicherungsträger kann bereits nach bisher geltendem Recht bestimmte Entgeltteile beitragsfrei stellen. Damit soll erreicht werden, daß in gesetzlichen Vorschriften auf die Kompliziertheit in der Umsetzung praxisorientiert Bedacht und dementsprechend auch Rücksicht genommen wird.
Der Verfassungsgerichtshof – jetzt komme ich noch einmal zur Werkvertragsregelung – geht in seinem Werkvertragserkenntnis davon aus, daß die Beantwortung der Frage, welche Personen nach § 4 Abs. 4 ASVG freie Dienstnehmer sind, ohne größere Schwierigkeiten möglich ist.
Mir ist klar, daß jede Neuregelung auch Gewöhnungsbedarf mit sich bringt und daß entsprechende Erfahrungen gesammelt werden müssen. Ich meine aber, daß es, wenn man sich grundsätzlich zu diesen Regelungen bekennt, auch möglich ist, diese konkret anzuwenden.