sehr vorbildliches Land sind, wenn es um Minderheitenfragen geht, denn wir haben ja die Charta sofort unterzeichnet, und es gibt dabei kein Problem, denn sonst hätten wir sie ja nicht unterzeichnen können. Nur: Es hat das keine innerstaatlichen Rechtswirkungen. In Österreich ist das, was der Herr Außenminister irgendwo unterzeichnet, irrelevant, wenn es nicht in innerstaatliches Recht umgesetzt ist. Und darauf warten das Parlament und vor allem die Betroffenen, die Organisationen der Minderheiten und jeder einzelne Volksgruppenangehörige, in diesem Fall schon fast sechs Jahre. Vielleicht wird der Herr Staatssekretär dazu eine Anmerkung machen und uns sagen, wann dieses zweite Dokument dem Parlament vorgelegt werden wird.
Ich bin in diesem Zusammenhang nicht besonders optimistisch, denn Kollege Schwimmer – nicht die Grünen, sondern Kollege Schwimmer! – hat eine Anfrage an den Herrn Bundeskanzler gerichtet, und die Antwort auf die bescheidene Frage, wann die Charta in Begutachtung kommt und wann sie dem Parlament zur Genehmigung vorgelegt wird, ist nicht sehr vielversprechend, denn bei der zweiten Charta – ich möchte damit nicht die Rahmenkonvention, die wir heute genehmigen, irgendwie abwerten – geht es nämlich wirklich um etwas, auch ein bißchen um das Eingemachte. Dort steht nämlich genau das drinnen, wovon Kollege Ofner gerade gesprochen hat, sozusagen auch konkrete Dinge.
Darin wird zum Beispiel auch die Sprache vor den Justizbehörden erwähnt beziehungsweise festgeschrieben. Darin sind Punkte enthalten, nach denen Österreich seine innerstaatliche Rechtsordnung adaptieren und anpassen müßte, ganz konkret.
Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren, damit wir nicht von etwas reden, was noch gar nicht ist, bleiben wir beim heutigen Tagesordnungspunkt, nämlich der Rahmenkonvention. Und da möchte ich jetzt an die Worte des Kollegen Ofner anschließen, der gesagt hat: Formell ist sie wunderschön, aber materiell gibt sie nichts her! Ich möchte mich nicht inhaltlich seinen Worten anschließen, sondern an seine Worte anknüpfen und sagen: Wenn man das, was die Rahmenkonvention inhaltlich vorsieht, ernst nimmt – ich hoffe doch, daß man das tun wird –, dann bedeutet das nach meiner Einschätzung, daß in Österreich mit dem Tag der Ratifizierung, also ab jetzt, Teile des gegenwärtigen österreichischen Volksgruppenrechts, in dem Fall des Volksgruppengesetzes, völkerrechtswidrig werden.
Denn, meine sehr geehrten Damen und Herren, in Österreich liegt eben ein Volksgruppengesetz, in dem es Prozentklauseln gibt, vor; nur wenn 25 Prozent der Leute in einer Gemeinde Volksgruppenangehörige sind, knüpfen sich daran bestimmte Rechte. Von Prozentklauseln spricht die Rahmenkonvention jedoch in keinem Punkt.
Man muß sich folgendes vorstellen: Der Europarat umfaßt gegenwärtig 40 Mitgliedstaaten; ich glaube, es sind 40. Das ist ein Bogen, der sich von Moldawien nach Großbritannien spannt. (Abg. Schwarzenberger: Irland!) Irland, ja! Und in diesem Bogen müssen alle Platz haben. Im Zuge der Umsetzung hat das Verständnis von nationalen Minderheiten, das so unterschiedlich ist, auch in der Rahmenkonvention seinen Platz gefunden. Das kann aber nicht bedeuten, meine Damen und Herren, daß Österreich dies jetzt folgendermaßen interpretiert und sagt: Ja, wir führen eine Nivellierung nach unten durch; denn würde man das in diesem Sinne interpretieren, dann wäre die Erfüllung des Artikels 7 Staatsvertrag von Wien – immerhin ein Bestandteil der österreichischen Verfassung – auch irrelevant, weil dort Rechte normiert sind, die aus der Rahmenkonvention nicht auf diese Art und Weise auf andere übertragbar wären.
Ich interpretiere das natürlich anders und sage folgendes: Österreich muß den Level, den es bereits hat, erstens beachten und zweitens in der Umsetzung erst recht anheben. Darum ergeben sich meiner Ansicht nach aus dem Schritt, den das Parlament heute auf Vorschlag der Regierung hin tut, logischerweise einige Handlungspunkte für die Bundesregierung beziehungsweise auch für den Nationalrat, weil es ja um Gesetzesnovellierungen geht.
Ich fasse das unter Neukodifizierung des Volksgruppenrechtes zusammen, wobei es konkrete Fragen gibt, die nicht das gegenwärtige Volksgruppengesetz allein betreffen, sondern weit darüber hinausgehen. Das Niveau des Rechtsstatus der einzelnen – und jetzt spreche ich ausschließlich von anerkannten Volksgruppen –, nämlich sechs, anerkannten Volksgruppen ist