Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 110. Sitzung / Seite 163

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Der Rechnungshof sah sich daher in einer Situation, daß er zwar ein positives Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in Händen hatte, daß aber auf der anderen Seite mangels der Möglichkeit, dieses Erkenntnis zu exekutieren, von ihm keine Prüfung vorgenommen werden konnte. In dieser Situation, die für den Rechnungshof nicht nur anlaßbezogen unbefriedigend war, sondern die auch die Gefahr einer gewissen Präjudizialität für andere seiner Prüfung unterworfene Stellen beinhaltet hat, hat der Nationalrat den Rechnungshof sehr tatkräftig unterstützt.

Der Nationalrat hat sich mit dieser Situation seines Prüfungsorgans nicht abgefunden und hat eine Möglichkeit geschaffen, daß der Rechnungshof doch noch zu seinem Recht kommen konnte. Er mußte allerdings zu diesem Zweck die Bundesverfassung und auch das Verfassungsgerichtshofgesetz ändern, und zwar in der Weise, daß den Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes in Kompetenzfeststellungsverfahren eine Exekutionsmöglichkeit zuerkannt wurde, daß also seither die diesbezüglichen Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes eine Vollstreckbarkeitsklausel enthalten.

Ich sehe in dieser Unterstützung, die der Nationalrat dem Rechnungshof damals angedeihen ließ, ein Zeichen der Kooperation und des guten Willens des Nationalrates gegenüber dem Rechnungshof. Ich darf von dieser Stelle aus – ich habe es bereits andernorts auch getan – dem Nationalrat meinen Dank für diese Unterstützung aussprechen. (Beifall bei SPÖ, ÖVP sowie den Freiheitlichen.)

Letztlich war die vom Nationalrat beschlossene Novelle der Bundesverfassung bestimmend dafür, daß der Rechnungshof einen weiteren, vierten Prüfungsversuch unternommen hat, der allerdings auch mit einer ablehnenden Haltung der Bank Austria bedacht wurde, daß aber daraufhin der Rechnungshof nochmals den Verfassungsgerichtshof anrufen konnte und in der Folge daraus ein weiteres Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes erflossen ist, und zwar im Jahre 1995. Mit diesem Erkenntnis ist es endlich gelungen, im fünften Anlauf eine Prüfung bei der Bank Austria vorzunehmen.

Es war also ein von den üblichen Prüfungen durchaus abweichendes Szenario, welches der Rechnungshof zu registrieren hatte. Es war zum Teil auch von spektakulären Medienberichten begleitet. Der Rechnungshof selbst hat die Situation immer etwas nüchterner eingeschätzt. Er hat den Streit oder, besser gesagt, die Auseinandersetzung mit der Bank Austria als Zeichen rechtlicher Auffassungsunterschiede, was die Prüfungskompetenz des Rechnungshofes anlangt, angesehen. Es ist letztlich auch gelungen, diesen Konflikt als rechtlichen Konflikt in ein geordnetes, von der Verfassung vorgezeichnetes rechtliches Verfahren zu lenken und dort in einer Weise auszutragen, wie es einem Rechtsstaat entspricht.

Ich möchte also betonen, ich sehe im Verhalten der Bank Austria zwar eine gewisse Singularität, aber letztlich den Ausdruck einer rechtlichen Auffassung, die von der des Rechnungshofes unterschiedlich war und die dazu geführt hat – das möchte ich durchaus positiv sehen –, daß auf der einen Seite die Verfassung nunmehr für den Rechnungshof weitere Rechte gebracht hat, eben aufgrund der von mir erwähnten Novellierung, und daß auf der anderen Seite – auch das möchte ich positiv vermerken – nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof auch eine Unternehmung Parteienstellung genießt, daß also nicht nur die Gebietskörperschaft, der die Unternehmung zuzurechnen ist, Parteienstellung genießt, sondern auch die Unternehmung selbst.

Auch das betrachte ich als Fortschritt und darf in diesem Zusammenhang darauf verweisen, daß es sich dabei um eine Forderung handelt, die der Rechnungshof schon vor längerer Zeit aufgestellt hatte und die mit dieser Verfassungsnovelle erfüllt werden konnte.

Ich möchte auch betonen, daß ungeachtet dieses zeitlichen Vorlaufes mit allen Begleiterscheinungen, die es dabei gegeben hat, das Prüfungsverhalten der Bank Austria sehr kooperativ war und auch die Einstellung der Prüfer des Rechnungshofes gegenüber der Bank Austria in keiner Weise davon beeinträchtigt war, was sich im Vorfeld abgespielt hat. Es war – ich möchte es so sagen – das Szenario dieses zeitlichen Vorlaufes, dieses Zeitraumes vor der Prüfung spek


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