Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 52

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Zu Wort gelangt nunmehr Herr Abgeordneter Mag. Trattner. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 8 Minuten. – Bitte.

11.14

Abgeordneter Mag. Gilbert Trattner (Freiheitliche): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Es geht nicht darum, daß die Freiheitlichen behauptet hätten, in der Nationalbank gäbe es keine hervorragenden Mitarbeiter. Selbstverständlich gibt es in der Notenbank hervorragende Mitarbeiter. Aber warum müssen diese hervorragenden Mitarbeiter immer Mitglieder der zwei Regierungsparteien sein, nämlich rot und schwarz? Und kein anderer soll hervorragend sein?! – Das ist die Kritik in dieser Angelegenheit! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Herr Professor Nowotny! (Abg. Mag. Stadler: Direktor Nowotny! 3 Millionen!) Es ist schon richtig, daß der Passus betreffend Universitätsprofessor schon im vorherigen Notenbankgesetz enthalten war. Was hindert Sie aber daran, diesen Passus zu streichen? (Abg. Dr. Nowotny: Das ist ein Unsinn!) Was hindert Sie daran? – Wenn Sie diesen Passus gestrichen hätten, gäbe es überhaupt kein Problem, gäbe es überhaupt keine Debatte. So gibt es jedoch ständig eine Debatte, und der Herr Nowotny ist mindestens einmal im Monat in der Nationalbank, um zu schauen, daß er dort Direktor wird. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Mag. Stadler: So ist es! 2,8 Millionen Jahresgage!) Hätten Sie den Passus gestrichen, wäre der Fall erledigt.

Aber es geht ja um folgendes: Die Notenbank verliert ihr gesamtes geldpolitisches Instrumentarium. Es gibt keine Diskontpolitik, keine Lombardpolitik mehr und so weiter. Aber ein Punkt wurde bei dieser Novelle zum Nationalbankgesetz beibehalten, nämlich daß der Generalrat in gleicher Höhe und in der Form beibehalten wurde, daß sieben Mitglieder von den Roten und sieben von den Schwarzen sind. Im Grunde genommen ist diese Novelle rein dazu da, den Postenschacher in der Notenbank zu festigen und nicht auf die zukünftigen währungspolitischen Maßnahmen des Europäischen Währungsinstitutes einzugehen.

Im § 4 steht: Ausdehnung der Rechtsgeschäfte. – Weil die Notenbank eben keine geld- und währungspolitischen Kompetenzen mehr hat, geht man jetzt in diesen Bereich. Mit der Ausdehnung der Rechtsgeschäfte ist eine gewisse Gefahr verbunden, Herr Finanzminister: Es garantiert Ihnen nämlich niemand, an welchen Rechtsgeschäften sich die Notenbank in Zukunft beteiligen, in welchem Ausmaß es dort Verlustzuweisungen zur Notenbank geben wird und wie die Gewinnschmälerungen, die für Sie als Finanzminister natürlich interessant sind, zum Tragen kommen.

Nehmen wir nur das kleine Beispiel der "Münze Österreich" her: Die "Münze Österreich" produziert Münzen, und im letzten Geschäftsbericht hat sie an die Oesterreichische Nationalbank zur Nominale überwiesen: verkauft um 335 Millionen Schilling. Die Prägekosten haben genau 10 Prozent ausgemacht, nämlich 35 Millionen. 300 Millionen Schilling sind sozusagen eine Gewinnschmälerung für die Oesterreichische Nationalbank, wobei Sie, Herr Finanzminister, eine geringere Gewinnausschüttung bekommen.

Warum muß man das Ganze machen? – Weil die "Münze Österreich", wenn dieser Mehrertrag beziehungsweise außerordentliche Ertrag in der Größenordnung von 300 Millionen nicht zustande gekommen wäre, bei einem Umsatz von 4,9 Milliarden Schilling ein Nullergebnis gehabt hätte. Dieser Betrag von 300 Millionen Schilling, die sie als positives Geschäftsergebnis erzielt hat, ist nur darauf zurückzuführen, weil die Oesterreichische Nationalbank 300 Millionen Schilling mehr an die "Münze Österreich" überwiesen hat, als eigentlich notwendig gewesen wäre. – Das ist nur ein kleines Beispiel.

Wenn Sie sich jetzt an anderen Unternehmen beteiligen, die kein Nullergebnis, sondern ein negatives Ergebnis haben – das kann passieren, je nachdem, an welchem Unternehmen Sie sich beteiligen –, dann werden Sie keinen Einfluß mehr haben, und Ihre Gewinnschmälerungen werden dann natürlich zutage treten.

Einen weiteren Punkt, den wir ebenfalls kritisiert haben, ist § 69; da geht es um die Pensionsreserven. In diesem § 69 steht dezidiert, daß die Zuweisung bis zu 10 Prozent des Ge


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