Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 112. Sitzung / Seite 132

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Nach Schluß dieser Debatte wird die Abstimmung über den Fristsetzungsantrag stattfinden.

Wir gehen jetzt in die Debatte ein.

Ich rufe in Erinnerung, daß die Redezeit für jeden Redner 5 Minuten beträgt. Der Erstredner hat für die Begründung eine Redezeit von 10 Minuten. Gleichfalls sollen Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung und Staatssekretären nicht länger als 10 Minuten dauern.

Ich erteile zunächst Herrn Abgeordneten Mag. Barmüller das Wort zur Begründung des Antrages. Ihre Redezeit beträgt 10 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter.

17.09

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Meine Damen und Herren! Der Antrag, um den es heute geht, den wir im Verfassungsausschuß behandelt haben wollen, betrifft die Änderung des Volksbegehrensgesetzes. Er wurde bereits am 10. April 1997 hier im Hause eingebracht, aber bis heute nicht behandelt.

Dieser Antrag hat zum Inhalt, daß es in Zukunft nicht mehr möglich sein soll, daß Volksbegehren mit den Unterschriften von acht Abgeordneten eingeleitet werden können. Der Grund ist klar, meine Damen und Herren: Es geht bei Volksbegehren um das Instrument von Bürgerinnen und Bürgern, bestimmte Themen an eine gesetzgebende Körperschaft herantragen zu können. Das ist das formalisierte Instrument. Im Gegensatz dazu gibt es auch ein formloses Instrument, nämlich den Weg der Petition.

Wir meinen, es ist eine Zweckentfremdung eines solchen direkt-demokratischen Instrumentes, wenn man es mit nur acht Abgeordnetenunterschriften einleiten kann, während man sonst 10 000 Unterschriften von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern dafür sammeln muß.

Daher haben wir bereits am 10. April 1997, also vor fast einem Jahr, verlangt, daß wir einmal hier im Hause, und zwar im Verfassungsausschuß, über diese Thematik reden, aber das ist bis heute verweigert worden.

Meine Damen und Herren! Wir stellen diesen Fristsetzungsantrag, weil wir vermeiden wollen, daß es zu einer Inflation von Volksbegehren kommt, wie das schon absehbar ist, und somit dieses Instrument als ein direktes Instrument der Bürgerinnen und Bürger entwertet wird.

Ich sage das vor allem auch deshalb, weil wir im Zuge der Diskussionen, die es gegeben hat, wenn es um die Einleitung oder die Nominierung von Kandidatinnen und Kandidaten zu einzelnen Wahlgängen gegangen ist, unterschiedliche Situationen gehabt haben. Nach unserem Dafürhalten soll es unbenommen sein, daß in parlamentarischen Gremien vertretene politische Parteien, daß Klubs die Möglichkeit haben, zu solchen Wahlgängen bestimmte Personen zu nominieren.

Wir halten es aber für falsch, eine Aufrechnung zu machen, bei der eine Unterschrift eines Abgeordneten gleichgesetzt wird mit rund 27 000 – sprich: in der Größenordnung eines Grundmandats – Wahlberechtigten, wenn es um diese Einleitung geht. Es ist unserer Ansicht nach falsch, zu sagen, eine Abgeordnetenunterschrift entspricht 25 000 Unterschriften von – unter Anführungszeichen – "normalen", nicht gewählten Bürgerinnen und Bürgern. Es sollte klargelegt werden, daß politische Parteien natürlich die Möglichkeit haben, zu einzelnen Wahlgängen Personen zu nominieren, aber es soll nicht diese Gleichsetzung und diese Überordnung erfolgen, wie sie jetzt auch im Gesetz steht.

Das ist nach unserem Dafürhalten zu trennen, und wir möchten daher im Verfassungsausschuß im Rahmen dieses Antrages, den wir betreffend das Volksbegehrensgesetz eingebracht haben, auch eine Diskussion führen, bei der wir das einmal hier im Hause klargelegt haben wollen.

Meine Damen und Herren! Es ist bemerkenswert, daß dies auch bereits von Herrn Präsidenten Fischer – offenbar aus aktuellem Anlaß – medial geäußert wurde. Auch er hat gesagt, daß er zwei Arten von Volksbegehren für überholt hält. Er meint, es ist wichtig, daß wir das auch einmal im Parlament bereden.


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