der Beratungen einige Male die Frage gestellt, ob nicht dennoch eine Befassung des Parlaments mit den "PfP"-Dokumenten gescheiter gewesen wäre. Denn Verzögerung hätte dies sicherlich keine dargestellt; man muß sich nur anschauen, wie lange nun die ersatzweisen Debatten, die beim SOFA stattgefunden haben, gedauert haben.
Zur zweiten Frage: Frau Abgeordnete Kammerlander hat den tragischen Unfall von Cavalese angesprochen und damit auch die Frage der Todesstrafe. Ich möchte erstens sagen, daß die Fragestellungen rund um die Todesstrafe sehr genau geprüft worden sind. Ich bin auch Herrn Universitätsprofessor Rotter aus Linz sehr dankbar, der mir als Abgeordnetem hiezu Gutachten erstellt hat, die ich in der Folge überprüfen lassen konnte und die dazu beigetragen haben, das Ganze gewissermaßen wasserdicht zu machen. Die Frage, die Frau Abgeordnete Kammerlander gestellt hat, betraf vor allem den aktuellen Fall in Italien. Bei diesem äußerst tragischen Ereignis handelt es sich sicherlich um einen Fall, bei dem die Feststellung der faktischen Tatumstände nach den Bestimmungen dieses Abkommens von Bedeutung ist. Für den Fall, daß nämlich die Flugbewegungen des betreffenden Flugzeuges im Rahmen der dienstlichen Anweisungen stattgefunden haben, würde nach den Bestimmungen die Gerichtsbarkeit den Behörden des Entsendestaates zukommen, während bei einem Verstoß gegen die dienstlichen Anweisungen wohl eher eine Gerichtsbarkeit des Aufnahmestaates vorliegen würde. Klar ist, daß es nicht so ist, wie Frau Abgeordnete Kammerlander sagt, daß es das Abkommen ermöglichen würde – wie sie gesagt hat –, daß Beweismaterial unterschlagen wird. Ganz im Gegenteil: Das Abkommen sieht in Artikel VII Abs. 6 vor, daß sich gemäß dieser Bestimmung die Behörden des Aufnahme- und des Entsendestaates bei der Durchführung aller erforderlicher Ermittlungen in Strafsachen sowie bei der Beschaffung von Beweismaterial gegenseitig unterstützen müssen. (Abg. Dr. Ofner: Peter! Wie das in der Praxis ausschaut, haben wir gesehen!)
Daß eine Großmacht wie Amerika natürlich weniger bereit ist, sich an diese Bestimmungen zu halten, bemerken wir aber nicht nur in diesem Zusammenhang. Das ist kein spezifisches SOFA-Verhalten, sondern ein Verhalten, wie es eine Großmacht, ein großer Staat, eine Supermacht in verschiedenen Bereichen gegenüber anderen Staaten an den Tag legt. (Abg. Dr. Ofner: Das ist ein Cowboy-Staat, fern jeder Rechtsstaatlichkeit!) Daß diese Problematik besteht, ist nicht so sehr eine Frage des Abkommens, sondern die Problematik der Todesstrafe besteht, weil leider manche Staaten immer noch die Todesstrafe kennen und weil Amerika, das sich in der Welt als Hüter der Menschenrechte gebärdet, auf seinem eigenen Territorium in vielen Staaten noch die Todesstrafe zuläßt und diese auch noch auf grausliche Weise exekutiert. Auch diesem Umstand muß unser Protest gelten. (Allgemeiner Beifall.)
Die zweite Frage, die vor allem den Ausschuß bewegt hat, war die Frage, ob auch innerstaatliche Bestimmungen berührt werden. Im besonderen wurde die Frage aufgeworfen, ob durch die Abgabe der Erklärung sichergestellt ist, daß Österreich seinen neutralitätsrechtlichen Verpflichtungen gemäß dem Haager Abkommen von 1907 auch im sogenannten Bündnisfall nachkommen kann.
Ich bin sehr froh, daß im Ausschuß mit Zustimmung des Herrn Bundesministers vom Gesandten Dr. Trauttmansdorff für das Völkerrechtsbüro und das Bundeskanzleramt eine klare Feststellung getroffen wurde. Ich bin auch dem Leiter des Völkerrechtsbüros, Herrn Botschafter Cede, sehr dankbar dafür, daß damit folgendes klargestellt werden konnte:
"Die in Z 3 der ,Erklärung Österreichs betreffend die Interpretation des ,Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den anderen an der "Partnerschaft für den Frieden" teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen‘ (,PfP-SOFA‘) gewählte Formulierung, wonach ,die geltende österreichische Verfassungsgesetzgebung in den Bereichen Sicherheit und Verteidigung nicht von der Anwendung des Übereinkommens berührt ist‘, bezieht sich jedenfalls auch auf die Truppenstatuts, der auf Feindseligkeiten verweist, auf die der Nordatlantikvertrag Anwendung findet."
Das heißt, daß diese Frage eindeutig klargestellt wurde. Weiters wurde auch klargestellt, daß dieses Verständnis in Konsultationen mit den anderen "PfP"-Vertragspartnern erörtert wurde.