Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 122. Sitzung / Seite 79

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deshalb auf diese geplante Änderung, Herr Abgeordneter Lukesch, noch genauer eingehen. (Abg. Dr. Lukesch: Wochenlang diskutiert!)

Sie haben es wochenlang unter den Fraktionen diskutiert, und es ist bekannt, Herr Abgeordneter Lukesch, daß es, um – nach Ihrer Diktion – die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren im 0,5-Promille-Bereich zu sichern, immerhin zwei aufeinanderfolgende Anträge gegeben hat. Der eine, bei dem die ÖVP federführend war, hat sich mit der Promillefrage beschäftigt, der andere hat sich mit dieser Änderung beschäftigt, und Herr Abgeordneter Parnigoni war federführend. (Abg. Dr. Lukesch: Das ist eine sehr subjektive Darstellung!) In der österreichischen politischen Wirklichkeit muß man nicht besonders tief nachgraben oder viel nachfragen, um den unmittelbaren Zusammenhang dieser beiden Anträge – Nummer 761 und Nummer 762 – zu erkennen. Das war nämlich ein politischer Deal, und zwar ein politischer Deal, wie wir von den Liberalen ihn ablehnen. Es kann doch nicht angehen, daß man diese Einzelfragen miteinander verquickt. Sie sind jeweils für sich zu entscheiden. (Abg. Dr. Lukesch: Das ist falsch! Wir wollen beide Bereiche optimal lösen!)

Herr Abgeordneter Lukesch! Ich kann Ihnen sagen: Um die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehren nach dem Führerscheingesetz sicherzustellen, müssen Sie sich nicht an Ihren Koalitionspartner in einer anderen Sache verkaufen (Abg. Dr. Lukesch: Das tun wir auch nicht!), Sie finden auch bei den anderen Fraktionen durchaus Personen, die Verständnis dafür aufbringen und mit denen über eine sachliche Lösung geredet werden könnte. Aber über einen politischen Deal werden Sie mit uns sicher nicht reden können. (Beifall beim Liberalen Forum. – Abg. Dr. Lukesch: Es gibt keinen Deal! Sie haben da eine Zwangsvorstellung!)

Nein! Ich nenne Ihnen eine Interpretation, die Sie nicht ohne weiteres entkräften können. (Abg. Dr. Lukesch: Doch!) In § 125 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz – und es tut mir leid, wenn es jetzt ein wenig technisch wird – steht ausdrücklich, daß, wenn ein jetzt bestehendes Unternehmen Kapazitätsprobleme hat, diesem Unternehmen Frequenzen zuzuweisen sind – das ist ein Rechtsanspruch, da gibt es überhaupt kein Problem –, und zwar, so wie ich diesen Paragraphen lese, auch ohne weitere Zahlung. (Abg. Dr. Lukesch: So wie Sie das lesen!)

Jetzt wollen Sie aber einen zusätzlichen § 125 Abs. 3a einführen. Und was besagt dieser Abs. 3a? – Dieser Abs. 3a besagt, daß der restliche 1 800-Megahertz-Bereich bei den Frequenzen – um den geht es hier – verwertet werden soll. Es soll jedenfalls ein vierter Anbieter zum Zuge kommen, der ja schon länger auf den Plan getreten ist und über dessen Ansuchen bisher nicht entschieden worden ist, und es soll darüber hinaus auch möglich sein, anderen bereits bestehenden Inhabern einer Konzession Frequenzen zuzuweisen.

Interessant ist aber der vierte Satz in dieser Änderung, Herr Bundesminister. Die Argumentation ist, die Mobilkom habe Kapazitätsengpässe, und angeblich reiche es nicht aus, ihr im Rahmen der bestehenden Bestimmung welche zuzuweisen, daher brauche man diese neue Bestimmung. Der vierte Satz in der neuen Bestimmung lautet: Diese – nämlich die Frequenzen, die zugewiesen werden – dürfen von Inhabern einer bestehenden Konzession zur Erbringung – und so weiter – erst ab dem in Abs. 3 erster Satz genannten Zeitpunkt für die Erbringung des Dienstes genutzt werden. – Das heißt, wenn Sie diesen Abs. 3a einführen, dann werden Sie eine finanzielle Verwertung der restlichen Frequenzen im 1 800-Megahertz-Bereich wahrnehmen und durchführen können, und zwar ohne daß irgendwo Kapazitätsengpässe bestehen, denn von Kapazitätsengpässen ist im Abs. 3a nicht mehr die Rede. (Abg. Dr. Lukesch: Den Dreier gibt es ja!)

Aber die Nutzung, Herr Abgeordneter Lukesch, dieser neu zu ersteigernden Frequenzen kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn es auch nach § 125 Abs. 3 möglich wäre. – Das heißt aber: Wenn Sie diese Novelle beschließen und die Mobilkom, die jetzt angeblich solche Kapazitätsengpässe hat, aufgrund dieser Bestimmung Frequenzen bekommt, dann darf sie sie erst zum selben Zeitpunkt nutzen, zu dem sie sie auch nach § 125 Abs. 3 nutzen dürfte.

Hören Sie doch auf, den Leuten zu erzählen, daß es da in irgendeiner Art und Weise um eine korrekte Abwicklung geht! Das ist eine Frequenzhortung, die zwischen dem ehemaligen Bereich


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