Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 134. Sitzung / Seite 156

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Herr Bundesminister! Eine Ausgliederung in dieser Form ist eine Augenauswischerei und wird von niemandem, der sich damit beschäftigt hat, ernst genommen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.04

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Weiters zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Kopf. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 5 Minuten. – Bitte, Herr Abgeordneter. (Abg. Haigermoser: Posch! Ein Roter, ein Schwarzer oder zwei Schwarze? – Abg. Kopf: Höchstens zwei gute! – Abg. Dr. Haider: Habt ihr ja nicht!)

22.04

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Geschätzte Damen und Herren! Ich verstehe Ihre Aufregung nicht ganz. (Abg. Haigermoser: Wir sind überhaupt nicht aufgeregt! Du bist nervös!) Es ist eine völlig normale (ironische Heiterkeit bei den Freiheitlichen. – Abg. Aumayr: Aber ja! – Abg. Haigermoser: Ja!) Formulierung in der Ermächtigung einer Gesellschaftserrichtung, für den Fall vorzusorgen, daß es zweckmäßig erscheint, zwei Geschäftsführer zu haben – etwas, was nicht unbedingt sein muß. (Abg. Dipl.-Ing. Hofmann: Wie war es im Bundesamt für Zivilluftfahrt?) Ich kann mich gut an die immer wieder erhobenen Forderungen erinnern, daß bei der Führung von Gesellschaften das Vieraugenprinzip gelten soll. (Zwischenruf der Abg. Aumayr ) Aber das soll jetzt auf einmal durchbrochen werden. Ihr richtet euch eure Argumentation auch immer so her, wie ihr sie gerade braucht. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Aumayr: Rot-schwarz oder nur schwarz?)

Meine Damen und Herren! Wie schon mein Vorredner bekennen auch wir uns dazu (Abg. Haigermoser: Das glaube ich auch, rot-schwarz! Wenigstens ehrlich!) , daß Aufgaben, die nicht zwingend von der Hoheitsverwaltung des Bundes wahrgenommen werden müssen, sondern durchaus auch von entweder in Bundesbesitz befindlichen Gesellschaften – was in diesem Fall sinnvoll ist – oder aber auch generell von solchen, die in dritter Hand sind, durchgeführt werden können, nicht ad infinitum in der bundeshoheitlichen Verwaltung behalten werden.

Die Aufgaben des Umweltbundesamtes können unserer Ansicht nach jedenfalls von einer Gesellschaft, in diesem Fall mit beschränkter Haftung, durchgeführt werden. Eine derartige Konstruktion bietet viele Vorteile. Das straffe und enge Korsett der Bundesverwaltung mit all den Dingen im Dienstrecht – (Zwischenruf der Abg. Rieß ) ja, für jene, die schon drinnen sind! – bietet im Vergleich zum Angestelltengesetz zuwenig Flexibilität und schreibt zu viele Restriktionen vor. Die neue Struktur erlaubt dem Amt viel mehr Flexibilität, auch in der Beschäftigung Dritter über Vertragskonstruktionen und so weiter, also all das, was das Umweltbundesamt dringend braucht.

Kein Mensch hat ein Interesse daran, die Leistungen des Umweltbundesamtes a) einzuschränken oder b) in irgendeiner Form in ihrer Wirkung zu schmälern. Ganz im Gegenteil: Das Umweltbundesamt hat in der Vergangenheit wertvolle Arbeit geleistet und wird das auch weiterhin tun. Aber die neue Gesellschaftsform bietet viele Möglichkeiten, flexibler zu arbeiten und über die Aufgabenstellung und über die Beauftragung durch den Bund hinaus dort, wo es sinnvoll ist, auch für Dritte tätig zu werden.

Es galt aber natürlich auch sicherzustellen, daß keine unlautere Konkurrenzierung von in diesem Markt tätigen Zivilingenieuren entsteht, da das Umweltbundesamt ja eine Grundsubvention für die Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben vom Bund erhält. Das war der Grund für die Ausschußfeststellung (Abg. Dipl.-Ing. Schöggl: Das ist die neue Waffe: Ausschußfeststellung!) mit dem Hinweis auf § 6 Abs. 4 der EU-Richtlinie über die Koordinierung des Verfahrens zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge, die natürlich auf jeden Fall – das ist ja selbstverständlich, soll aber noch einmal dokumentiert sein – Berücksichtigung finden muß.

Insgesamt haben wir im Rahmen dieser Ausgliederung eine gute und vernünftige Form gefunden, und zwar mit Begleitmaßnahmen im Gesetz, durch die wir einerseits sicherstellen, daß das Umweltbundesamt die Aufgaben für den Bund selbstverständlich weiterhin voll wahrnehmen kann, durch die wir andererseits aber dem UBA mehr Flexibilität in der Abwicklung seiner Aufgaben ermöglichen und – drittens – den Weg dafür ebnen, daß bestehende Einrichtungen künftig zur Entlastung des Bundesbudgets auch für Dritte nutzbar gemacht werden können. Allein


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