Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 37

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3. Nach Ziffer 66 wird folgende Ziffer 66a eingefügt:

"66a. In § 162 Abs. 3 erster Satz werden die Worte ,anderen Versicherten‘ durch die Worte ,anderen Versicherten und gemäß § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten‘ ersetzt."

4. In Ziffer 68 entfallen in § 162 Abs. 3a die Worte "den gemäß § 4 Abs. 4 Pflichtversicherten sowie".

5. In Ziffer 192 werden in § 575 Abs. 1 nach "74a Abs. 1," die Worte "86a," eingefügt; "162 Abs. 3 lit. b" wird durch "162 Abs. 3" ersetzt.

6. In Ziffer 192 wird nach § 575 nach Abs. 9 folgender Abs. 9a eingefügt:

"(9a) § 86a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/1998 ist auch auf Fälle anzuwenden, in denen der Versicherungsfall vor dem 1. August 1998 eingetreten ist."

7. Ziffer 199 lautet:

"In der Anlage 1 Nr. 38 wird in der Spalte ,Unternehmen‘ der Ausdruck ,Verwaltungsbehörden‘ durch den Ausdruck ,Verwaltungsbehörden bzw. in Unternehmen, in denen eine vergleichbare Gefährdung besteht, sowie für alle Unternehmen, die Rettungsmaßnahmen für Menschen durchführen‘ ersetzt".

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Der Entschließungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Mag. Haupt, Dolinschek betreffend faire Neuordnung der Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird ersucht, dem Nationalrat Gesetzentwürfe zuzuleiten, die folgende Änderungen der Rahmenbedingungen für die Erbringung zahnärztlicher Leistungen durch Zahnambulatorien der Krankenversicherungsträger beinhalten:

1. Die Zahnambulatorien erhalten rechtlich identische Rahmenbedingungen, wie sie für Vertragszahnärzte gelten (etwa im Bereich der Besteuerung, der Möglichkeit, Ärzte zu beschäftigen etc.);

2. Zahnambulatorien müssen von den Krankenversicherungsträgern wirtschaftlich zur Gänze getrennt von den sonstigen Aufgaben geführt werden und dürfen künftig weder Sach- noch Finanzmittel vom Krankenversicherungsträger erhalten;

3. Gleichstellung beim Werbeverbot zwischen niedergelassenen Ärzten und Ambulatorien; die Zahnambulatorien dürfen nicht ohne kostendeckende Verrechnung zum Beispiel einzelnen (Ambulatoriums-)Ärzten für die Durchführung privat verrechneter Leistungen zur Verfügung gestellt werden;

4. Zahnambulatorien müssen unter diesen Voraussetzungen in den nächsten drei Jahren zumindest kostendeckend arbeiten, danach aber pro beschäftigtem Arzt Überschüsse erzielen, die dem Durchschnitt der von Vertragszahnärzten erreichten Gewinnen entsprechen, ansonsten sind sie zu schließen und

5. Zahnambulatorien haben als zusätzliche, ausschließlich vom Krankenversicherungsträger finanzierte Leistung eine kostenlose Beratung der Versicherten hinsichtlich aller zahnmedizinischen Fragen inklusive einer Kontrolle und finanziellen Beratung zu zahnärztlichen Angeboten und eine Übersicht über die von den einzelnen Vertragszahnbehandlern für einzelne Leistungen geforderten Preise anzubieten.


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