Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 47

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Sozialpartner – notwendig wäre. Wie man am Beispiel Großbritannien sieht, haben wir überhaupt keinen Grund, uns auf die Schulter zu klopfen bei bestimmten Mindestanforderungen, die das Einkommen von in Arbeit stehenden Beschäftigten betreffen. Selbstverständlich: Wenn es diese Mindestanforderungen gäbe, könnten wir auch anders über diese Mindestansprüche beim Wochengeld für freie Dienstnehmerinnen und ähnliche Gruppen sprechen.

Dritter Punkt: Dieser findet in der ASVG-Novelle nur insoferne Eingang, als wir einen generellen Anspruch, Frau Bundesministerin, erheben – wir haben einen diesbezüglichen Antrag schon im Ausschuß eingebracht –, nämlich betreffend die Informationspflicht der Sozialversicherungsträger.

Ich muß noch vorher folgenden Entschließungsantrag verlesen:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Karl Öllinger, Freundinnen und Freunde betreffend Wochengeldanspruch für freie Dienstnehmerinnen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die Bundesregierung wird aufgefordert, dem Nationalrat rechtzeitig für eine Beschlußfassung noch im Jahr 1998 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der eine existenzsichernde Höhe des Wochengeldes für freie Dienstnehmerinnen sicherstellt. Dies entweder in der Höhe des Durchschnittseinkommen der letzten 13 Wochen oder zumindest jenen Betrag, den Unternehmerinnen und Bäuerinnen unter dem Titel Betriebshilfe erhalten.

*****

Der dritte Punkt betrifft also die Informationspflicht der Sozialversicherungsträger. Es ist in den bisherigen ASVG-Bestimmungen nicht ausreichend geregelt, daß hier tatsächlich eine Informationspflicht besteht, die dazu beitrüge, diese Sozialversicherungsinstitutionen zu modernen Dienstleistungsbetrieben umzuwandeln und sich in der Tat mehr am Kunden orientiert zu verstehen, als das bisher der Fall war. (Präsident Dr. Neisser übernimmt den Vorsitz.)

Ich gebe schon zu, daß etwas in diesem Bereich geschehen ist. Wenn man sich aber die konkreten Einzelfälle ansieht, Frau Bundesministerin – und wir wissen, wovon wir sprechen –, dann gibt es noch immer jene Personen – in der Regel sind das wieder die Frauen, die schlechteren Zugang zu den Informationen, zu den Rechten und auch zur Versorgung mit Informationen über Gewerkschaften et cetera haben –, die deswegen draufzahlen, weil ihnen im Falle einer Hinterbliebenenpension nicht alle ihre Ansprüche rechtzeitig mitgeteilt beziehungsweise sie über bestimmte Rechte, die sonst noch aus diesen Ansprüchen folgen würden, gar nicht informiert werden.

Wir Grüne fordern deshalb eigentlich nur eines: Da soll eine Informationspflicht greifen, die, im Falle, daß sie nicht gewährleistet wird, auch dazu führt, daß die Leistungen, wenn das bewiesen wird, rückwirkend geltend gemacht werden können.

Ich habe in der Debatte bezüglich Sozialversicherungsleistungen – deshalb, weil es mir wichtig war – erklärt, daß wir aus diesem Grund dem Antrag der Freiheitlichen, nämlich betreffend Außerkraftsetzung des Antragsprinzips, nicht zustimmen können, weil wir das für ein nicht unwesentliches Prinzip halten. Wenn die Sozialversicherung als Dienstleistungsunternehmen offensichtlich nicht derart funktioniert, daß sie entsprechende Informationen bringt, dann muß sie auch zur Rechenschaft gezogen werden.

Ich bringe deshalb folgenden Entschließungsantrag ein:


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