Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 137. Sitzung / Seite 63

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Ich komme zum Schluß. Das Restrisiko der Rückfallsquote bei diesen Deliktstypen beträgt 80 Prozent. Sittlichkeitsattentäter, Kinderschänder werden, wie auch der Psychiater Rudas – der Bruder des Geschäftsführers der SPÖ – sehr anschaulich erklärt hat, bis zu 80 Prozent wieder rückfällig.

Das heißt, auch wenn das archaisch klingen mag – das habe ich auch schon mehrfach ge-sagt –: Unsere Kinder haben Anspruch auf Schutz vor diesen Typen! Diese Kinderschänder gehören weggesperrt, und wenn es sein muß, lebenslang! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

19.02

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Herr Abgeordneter Dr. Krüger! Ich habe Ihre Ausführungen so verstanden, daß Sie auch die Kernpunkte Ihres Abänderungsantrages erläutert haben. (Abg. Dr. Krüger: Dieser Antrag wird erst eingebracht! Das war eine Vorwegnahme!)  – Das war also noch nicht die formelle Einbringung. Wir haben die Verteilung verfügt, weil das ein relativ umfangreicher Antrag ist. Es wird also noch jemand ausdrücklich darauf Bezug nehmen? (Abg. Mag. Stadler: Vielen Dank, Herr Präsident!)  – Bitte.

Nächste Rednerin ist Frau Abgeordnete Dr. Fekter. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

19.03

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Sehr geehrter Herr Minister! Herr Präsident! Hohes Haus! Obwohl diese Novelle zeitgleich mit einem wirklich grauslichen Fall von Kindesmißbrauch in Holland zusammenfällt, ist diese Novelle keine Anlaßgesetzgebung, sondern sehr lange vorbereitet. Seit zwei Jahren tagt die Expertengruppe, die sich mit dem neuen Sexualstrafrecht befaßt hat, und diese Expertengruppe hat einen Vorschlag vorgelegt, der Gott sei Dank noch heute hier im Parlament verabschiedet werden kann.

Das Ergebnis: Das Schutzalter bleibt beim sexuellen Mißbrauch mit Unmündigen unverändert bei 14 Jahren. In der Novelle ist eine Gleichstellung der beischlafähnlichen Handlungen – Analverkehr, Oralverkehr und Penetration mit Gegenständen –, die bisher viel zu gering bestraft wurden, mit dem Beischlaf vorgesehen. Diese Handlungen sind jetzt dem Beischlaf gleichgestellt und werden daher wesentlich schärfer bestraft. Es gibt eine Bestrafung von bis zu 20 Jahren bei Todesfolge, bis zu 15 Jahren, wenn damit eine schwere Körperverletzung verbunden ist, und bis zu zehn Jahren, wenn keine Körperverletzung damit verbunden ist. – Damit kommt es also zu gravierenden Strafverschärfungen.

Für die jugendliche Liebe – und ich betone hier: dabei geht es nur um die freiwillige und gewaltfreie sexuelle Handlung unter Jugendlichen – haben wir Sonderbestimmungen geschaffen. Ich möchte das erläutern, weil es immer wieder zu Verwirrungen führt.

Diese Sonderbestimmungen lauten: Für das Petting bleibt die bisher geltende Rechtslage erhalten. Das Schutzalter beträgt 12 Jahre, der Partner darf aber nicht älter als 16 Jahre alt sein. Für den Beischlaf unter Jugendlichen, wenn der Partner nicht älter als 16 Jahre ist, wird ein neues, absolutes Mindestalter von 13 Jahren normiert. Für beischlafähnliche Handlungen unter Jugendlichen – und hier gehört die Penetration mit Gegenständen nicht dazu – haben wir das Schutzalter von 12 Jahren – derzeit geltende Rechtslage – auf 13 Jahre angehoben. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Jung: Ist das nicht Mittelalter nach Ihrer eigenen Auffassung, Frau Kollegin?)

Ich betone, daß die gewaltähnlichen Handlungen, nämlich die Penetration mit Gegenständen, in der jugendlichen Liebe verboten ist. In diesem Punkt hat uns Frau Dr. Perner fachlich und wissenschaftlich beraten, und sie hat für mich beeindruckend ausgeführt, daß zur gesunden sexuellen Entwicklung von Jugendlichen und zum ersten geschlechtlichen Kontakt nicht klassischerweise solche Experimente gehören.

Wer in diesem Zeitraum, also in einem Alter von unter 14 Jahren, mit Gegenständen experimentiert, ist bereits ein Wiederholungstäter. Das heißt, das tun nur jene Jugendlichen, die selbst mißbraucht worden sind und diesen erlebten Mißbrauch sofort experimentell weiter ausüben


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