Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 139. Sitzung / 155

Ihren Kommentar ab, auch dann, wenn Sie gar nicht dabei waren. Ich war dabei, und deshalb kann ich sagen, was los war beziehungsweise gesprochen wurde.

Halten Sie sich einmal klar vor Augen: Mit dieser Novelle wird zunächst einmal die Stimmabgabe erleichtert. Die Stimmabgabe im Ausland kann künftig mit Bestätigung durch eine Person durchgeführt werden. Heute braucht man dazu zwei Personen. Meiner Meinung nach ist das ein demokratiepolitischer Fortschritt, den wir gutheißen können.

Wir haben in weiterer Folge auch bei der Stimmabgabe gerade von Körperbehinderten in Zukunft Vorsorge zu treffen, sowohl in der Nationalrats-Wahlordnung als auch in der Europawahlordnung. Dies ist ein Fortschritt, der sich sehen lassen kann.

Zum nächsten Punkt: Dabei geht es um die Neuregelung der Einsichtsfrist. Ich halte das für gut und wichtig. Diese Fristen sind von zehn Tagen auf eine Woche verkürzt worden, und zwar dann, wenn die Voraussetzungen des § 26 – nämlich die öffentliche Kundmachung – erfüllt sind. Das sind doch Dinge, über die man meiner Meinung nach reden sollte und die auch sehr vernünftig sind.

Nun zu den einzelnen Bereichen. Bei der Bundespräsidentenwahl bestand deshalb Handlungsbedarf, weil wir bei der letzten Wahl ein sonderbares Erlebnis hatten. Aufgrund der Tatsache, daß die Unterschrift von fünf Parlamentariern als Unterstützung für einen Wahlvorschlag ausreicht, kam es auch zur Situation, daß Parlamentarier gar nicht genau gewußt haben, wohin sie sich wenden sollen. Sie waren also mehr oder weniger in einer ungeheuren Konfliktsituation. Um dies in Zukunft zu vermeiden, haben wir meiner Meinung nach mit dieser Vorlage einen klaren Weg beschritten, nämlich dahin gehend – ich verstehe nicht, warum Sie immer wieder von einer Ausschaltung der Parteien sprechen –, daß 6 000 Wahlberechtigte mit ihrer Unterstützung jeden Vorschlag – jeden Vorschlag! – einbringen können. (Abg. Wabl: Für Sie kein Problem!)

Herr Wabl! Wenn Sie das genau lesen, dann lesen Sie auch, daß in Zukunft die Unterstützungserklärungen – was bisher nicht der Fall war – auf den Gemeindeämtern aufliegen und die Gemeindeämter per Gesetz angehalten, verpflichtet sind, dabei behilflich zu sein. Ich persönlich sehe darin eine Verbesserung der Situation. Vor allem aber haben wir vermieden, daß einige in eine Konfliktsituation kommen, indem sie darüber nachdenken müssen, wem sie lieber ihre Zustimmung geben: einem oder zwei Kandidaten. Sie wissen ohnehin, worauf ich anspiele.

Zum nächsten Punkt, zu den Volksbegehren: Ich verstehe nicht, was Sie daran so übel finden, daß ein Promille der Gesamtbevölkerung – ganz klar genormt – ein Volksbegehren einleiten kann. Wir haben meiner Überzeugung nach auf diese Weise dahin gehend eine Norm gesetzt, daß dies wirklich ein ernstes und ehrliches Anliegen werden soll und nicht jede Gemütsregung bereits ein Volksbegehren hervorruft.

Zu Ihrem Einwand, warum die 16- bis 18jährigen von der Möglichkeit der Unterzeichnung eines Volksbegehrens ausgeschlossen sind. Ich würde Sie vielmehr zu folgendem ermuntern: Achten wir darauf, daß all jene, die das Wahlrecht haben, sich daran beteiligen! Es ist doch viel, viel mehr wert, wenn wir uns in diese Richtung bemühen! Sie haben auch dabei die Möglichkeit, sich zu engagieren.

Was Ihre Sorgen bezüglich der finanziellen Mittel betrifft, sei folgendes gesagt: Sie haben erstmals die Mithilfe der Gemeinden sehr deutlich auch im Gesetz geregelt, und zum zweiten haben Sie den Betrag von 150 000 S im Gesetz mit einer Dynamisierungsklausel festgeschrieben. Meiner Meinung nach kann man das ganz klar als wesentlichen Fortschritt bezeichnen.

Ich möchte noch auf drei Dinge Bezug nehmen, die in dieser Gesetzesvorlage nicht normiert sind, nämlich zunächst einmal auf die Pauschalierung des Wahlkostenersatzes nach der Zahl der Wahlberechtigten. Es gibt in den Ländern, in der Landesgesetzgebung sehr taugliche Lösungen. Meiner Meinung nach ist die Kostenersatzregelung nach den heutigen Abrechnungsmodalitäten ein ungemein hoher Aufwand. Wenn wir dies den landesgesetzlichen Regelungen


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