Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 56

sagen Sie der österreichischen Bevölkerung? (Beifall bei den Freiheitlichen.) – Ich glaube, Sie sollten diese Chance alleine schon wegen Ihrer Kinder nützen.

Zu Kollegen Kopf möchte ich folgendes sagen: Er hat uns Freiheitlichen vorgeworfen, daß wir den Weg des Konsenses verlassen haben. Es hat bisher in dieser Sache immer einen Fünfparteienantrag gegeben. Das stimmt, aber, Herr Kollege Kopf, wir Freiheitlichen werden keinen Konsens mit irgendwelchen politischen Parteien eingehen, der die Sicherheit und die Gesundheit der österreichischen Bevölkerung gefährdet. Diesen Weg gehen die Freiheitlichen nicht, und daran werden Sie sich gewöhnen müssen! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Jetzt möchte ich noch kurz etwas zum Atomhaftungsgesetz sagen: Die Freiheitlichen stimmen dem Atomhaftungsgesetz zu, wobei aber einige Kritikpunkte angebracht werden sollten. Der Vollzug dieses Gesetzes ist an und für sich nur dann möglich, wenn auch ein zweiter Schritt gesetzt wird, und zwar mit bilateralen Verträgen, denn jetzt ist es so, daß die Haftpflicht eine erhöhte Mindesthaftpflicht ist und daß es Beweiserleichterungen und Auskunftspflicht gibt, aber es ist nach wie vor der Fall, daß die Vollstreckung nur dann möglich ist, wenn ausländische Vermögenswerte in Österreich sind, damit die Schadenssumme sozusagen abgedeckt ist. Das heißt, wenn ein Störfall in Tschechien auftritt, können wir dieses Gesetz nicht vollziehen, weil diese bilateralen Verträge nicht bestehen. Aus diesem Grund müßte diesem Atomhaftungsgesetz jetzt ein zweiter Schritt folgen. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.52

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Frau Abgeordnete Aumayr! Ihre Fraktion hat einen Entschließungsantrag betreffend weitere Vorgangsweise des Bundes in bezug auf die Anti-Atom-Linie überreicht. Sie haben von diesem Entschließungsantrag, der vier Punkte umfaßt, den ersten Punkt verlesen. (Abg. Aumayr: Kommt noch!) Ich kann gemäß der Geschäftsordnung diesen Entschließungsantrag erst dann in die Verhandlung mit einbeziehen, wenn alle Punkte verlesen worden sind. Aber ich mache schon darauf aufmerksam, daß eine Verlesung von Entschließungsanträgen in Portionen sicher nicht dem Sinn und auch nicht dem Wortlaut der Geschäftsordnung entspricht. Ich bitte also, sich in Zukunft daran zu halten.

Als nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Huber. 6 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte. (Abg. Wabl: Das ist die moderne FPÖ-Küche: kleine Portionen!)

12.53

Abgeordnete Anna Huber (SPÖ): Herr Präsident! Sehr geehrte Dame und Herren Minister! Hohes Haus! Dieses nun vorliegende Atomhaftungsgesetz, mit dem wir uns auseinandersetzen müssen, ist, so denke ich, auch an die anderen Staaten ein sehr "strahlendes" Signal, weil es sehr wesentlich vom Prinzip der grundsätzlichen Förderung der Atomwirtschaft abgeht, weil es – auch das halte ich für besonders wesentlich – auch eine Haftung für höhere Gewalt vorsieht und weil es keine Haftungslimits vorsieht.

Ein weiteres "strahlendes" Signal ist das Abgehen von der Kanalisierung dieser Haftung, und ich halte das für einen Meilenstein. Nicht mehr allein der Betreiber einer nuklearen Anlage kann für Ersatzansprüche herangezogen werden, sondern, wenn es erfolgreicher erscheint, auch die Montagefirma oder die Firma, die die Transporte durchführt. Grundsätzlich – auch das ist ein wesentlicher Fortschritt in der Durchsetzung von Haftungsansprüchen – kann ein österreichisches Gericht angerufen werden. Natürlich – das ist heute auch schon angeklungen – sind wir uns dessen bewußt, daß die Durchsetzung eines österreichischen Titels gegenüber Staaten, mit denen kein Vollstreckungsabkommen besteht, nicht gesichert ist. Wir fordern daher vehement eine grenzüberschreitende Haftung, und der Entschließungsantrag zielt auch darauf ab, daß die Bundesregierung diesbezüglich aktiv werden muß.

Sehr wesentlich für die praktische Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen von Betroffenen ist wohl die verankerte Beweislastumkehr. So hat im Fall einer Erkrankung eines Menschen, bei der es wahrscheinlich ist, daß sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage oder aus Kernmaterial ausgesetzt war, nunmehr der Betrieb den Beweis, daß diese Strahlung für die Erkrankung nicht relevant war, zu erbringen und nicht der Erkrankte, wenn er seine


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite