Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 147

Das ist eine Absurdität! Es kann doch nicht der zu Kontrollierende darüber bestimmen, ob er kontrolliert wird oder nicht! (Abg. Wurmitzer: Das stimmt doch nicht!) Und, Herr Kollege Schieder, auch wenn Sie sich jetzt eher in den "Kurier" vertiefen, was ich auch verstehe: Es ist doch eine Frage der Demokratie, eine zutiefst demokratische Grundsatzfrage (Abg. Schieder – die Zeitung zusammenfaltend –: Ich höre zu!), ob man für die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses ein Minderheitsrecht einräumt! Jeder Staatsrechtler, jeder Verfassungsrechtler wird das bestätigen. Alle anderen Verfassungen, auf die wir gelegentlich hinweisen, wie etwa das deutsche Staatsgrundgesetz, sehen dieses Minderheitsrecht auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses vor.

Aber, meine sehr geehrten Damen und Herren von den Regierungsparteien, wir brauchen ja nicht einmal ins Ausland zu sehen; dabei sind insbesondere Sie von der ÖVP angesprochen. Nehmen Sie sich doch ein Beispiel an Ihrem Kollegen, dem Landeshauptmann von Salzburg! In Salzburg wurde die sogenannte Proporzregierung – die meines Erachtens eher eine Konzentrations- als eine Proporzregierung ist; aber das ist eine Frage der Definition – ja bekanntlich abgeschafft. Ab der nächsten Legislaturperiode wird es dort Koalitionen geben, es wird eine Mehrheitsregierung geben, und die Parteien werden nicht mehr der Stärke nach auf der Regierungsbank vertreten sein. Und nun sagt der Herr Landeshauptmann, der auch Staatsrechtler ist: Selbstverständlich brauchen wir als Korrektiv dieser Mehrheitsregierung – die Konzentrationsregierung ist abgeschafft – das Minderheitsrecht im Landtag! Das heißt, die Minderheit kann dort darüber bestimmen, welche Akte der Vollziehung der Verwaltung in der Landesregierung untersucht werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren von der Österreichischen Volkspartei! Ich weiß nicht, ob nach mir noch jemand von Ihnen hier zum Rednerpult geht, aber ich frage Sie: Wieso soll das, was Ihr schwarzer Landeshauptmannkollege in Salzburg als Recht erachtet, und das zu recht, hier nicht billig sein? – Das müssen Sie mir erst einmal erklären! (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Wabl: Sie haben recht, es traut sich niemand von der ÖVP mehr heraus! – Abg. Schieder: Darf ich einen Zwischenruf machen: Das findet aber nicht nach der Strafprozeßordnung statt, und auch nicht mit dem Recht eines Vorsitzenden, Leute quasi einzusperren! So weit geht das nicht!) – Herr Kollege! Ein so weit gehendes Recht ist bei parlamentarischen Untersuchungsausschüssen sicherlich nicht gegeben! (Abg. Schieder: Sehr weit davon entfernt sind wir nicht! – Abg. Böhacker: Argumentieren Sie nicht unscharf, Kollege Schieder!)

Es ist ja nicht so, daß Sie sich ernstlich große Sorgen um den Zeugenschutz machen müssen. Das ist überhaupt nicht wahr! Mit Ihren Experten aus den Ministerien und aus dem Legislativdienst könnten Sie doch in Kürze – in drei Stunden wären Sie doch kraft Ihrer Apparate dazu in der Lage! – ordnungsgemäße Normen schaffen, die in Untersuchungsausschüssen einen anständigen Umgang mit Zeugen- und Auskunftspersonen gewähren würden. Das ist doch überhaupt keine Frage! Aber, meine Damen und Herren, Sie wollen nicht! (Abg. Böhacker: Das ist es! Zudecken! Vertuscherpartie! – Abg. Haigermoser: Die Tuchent des Vergessens darüberziehen!) Sie wollen hier nicht kontrolliert werden, das ist doch das zentrale Problem! Sie lehnen stereotyp jede Kontrolle ab! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Aber falls es einen Meinungsumschwung geben sollte, können Sie dies gerne beweisen. Wir bringen im Sinne unserer diesbezüglichen Ausführungen einen Abänderungsantrag ein, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Stadler und Kollegen zum Antrag 855/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird in der Fassung des Ausschußberichtes 1414 der Beilagen

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der im Titel genannte Antrag in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:


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