Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 149

dersitzung zu beantragen. Das ist aber nichts, was von einem besonderen oder verstärkten Demokratieverständnis getragen war, sondern etwas, zu dem das Parlament durch jenen massiven Mißbrauch genötigt war, der früher auf Basis der Geschäftsordnung stattgefunden hat.

Meine Damen und Herren! Richtig ist auch, daß in allen europäischen Staaten ein Untersuchungsausschuß mit einer Mehrheit eingesetzt werden kann. In etwa der Hälfte der europäischen Staaten kann er darüber hinaus auch mit einer Minderheit eingesetzt werden. Und darüber gab es ja auch eine Diskussion im Geschäftsordnungsausschuß, in die sich Herr Präsident Neisser sehr massiv eingeschaltet und gesagt hat, er könne sich durchaus vorstellen, daß ein Viertel der Abgeordneten einen solchen Untersuchungsausschuß einsetzen könnte.

Meine Damen und Herren! Daher möchte ich gleich zu Anfang meines Debattenbeitrages einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Heide Schmidt und Kollegen einbringen, der wie folgt lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Andreas Wabl und PartnerInnen betreffend den Antrag 855/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 131/1997, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 855/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 131/1997, geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes (1414 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Nach Z 2 wird eine neue Z 3 eingefügt, die lautet:

3. § 33 wird wie folgt geändert:

Nach § 33 Abs. 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:

(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates unterstützt wird.

(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 7.

Die bisherigen Ziffern 3 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 9.

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Das ist ein Antrag, der von der Intention her gleichlautend ist mit jenem Antrag, der soeben von Herrn Abgeordneten Krüger eingebracht wurde. Die Liberalen haben aber darüber hinaus auch noch den Vorschlag geäußert, daß auch zwei Fraktionen gesamthaft einen solchen Untersuchungsausschuß beantragen können sollen.

Im Geschäftsordnungsausschuß ist argumentiert worden, das sei systemfremd. Und wir haben schnell noch einmal nachgeschaut: In der Geschäftsordnungsgesetz-Novelle des Jahres 1996 ist das heute bereits erwähnte Fraktionsrecht auf Einberufung einer Sondersitzung eingeführt worden. Es gibt also in unserer Geschäftsordnung Fraktionsrechte. Es ist aber auch so, meine Damen und Herren, ... (Abg. Dr. Graf: Das war der Systembruch!) Das ist kein Systembruch,


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