Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 150

sondern die Einführung eines neuen Mittels im Rahmen der Geschäftsordnung, die gute Gründe hat.

Es ist so, daß etwa auch die Abgeordneten, die in die Ausschüsse entsendet werden, von ihren Fraktionen nominiert werden und nicht etwa durch eine Mehrheitsbeschlußfassung des Parlaments. Das Nominierungsrecht liegt bei den Fraktionen, und es wird gegen dieses Nominierungsrecht seitens der Mehrheit des Nationalrates selbstverständlich kein Einwand erhoben. Das heißt, die Fraktionen bekommen im Rahmen des parlamentarischen Ablaufes immer mehr Rechte.

Meine Damen und Herren! Darüber hinaus haben wir nachgeschaut und verweisen darauf, daß das letztendlich auch die Einbringung von Dringlichen Anfragen oder von Dringlichen Anträgen betrifft, weil es zusätzlich zum Abgeordnetenrecht neuerdings auch ein Fraktionsrecht gibt – also auch hier eine Ausweitung von der bisher nur zahlenmäßig beschränkten Ausrichtung der Geschäftsordnung auf die einzelnen Abgeordneten hin zur Fraktion.

Darüber hinaus finden Sie auch noch drei weitere Bestimmungen in der Geschäftsordnung, die damit zusammenhängen, nämlich § 43 Abs. 3, § 92 Abs. 1 und § 99 Abs. 3, in denen ebenfalls ein Fraktionsrecht vorgesehen ist, das aber in diesem Fall nur zur Einschränkung jener Rechte, die durch die Abgeordneten wahrgenommen werden können, gebraucht wird.

Meine Damen und Herren! Was damit gezeigt werden kann, ist, daß Fraktionsrechte und die Möglichkeiten von Fraktionen, einzelne Mittel zu verlangen, keine systemfremde Einrichtung unserer Geschäftsordnung mehr sind.

Daher bringen die Liberalen einen zweiten Abänderungsantrag ein, der da lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Dr. Heide Schmidt, Andreas Wabl und PartnerInnen betreffend den Antrag 855/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 131/1997, geändert wird

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der Antrag 855/A der Abgeordneten Dr. Kostelka, Dr. Khol und Genossen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 131/1997, geändert wird, in der Fassung des Ausschußberichtes (1414 der Beilagen) wird wie folgt geändert:

Nach Z 2 wird eine neue Z 3 eingefügt, die lautet:

3. § 33 wird wie folgt geändert:

Nach § 33 Abs. 1 werden die Absätze 2 und 3 eingefügt, die lauten:

(2) Ein Untersuchungsausschuß ist auch ohne Beschluß des Nationalrates einzusetzen, wenn ein gemäß Abs. 1 eingebrachter Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Nationalrates oder von allen Abgeordneten zweier Klubs unterstützt wird.

(3) Sind bereits zwei Untersuchungsausschüsse gemäß Abs. 2 eingesetzt, darf kein weiteres derartiges Verlangen gestellt werden.

Die bisherigen Absätze 2 bis 5 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 7.

Die bisherigen Ziffern 3 bis 8 erhalten die Bezeichnungen 4 bis 9.

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