Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 161

dieser Zeit soll jedenfalls eine Benotung erfolgen, und aufgrund dieser Benotung durch die Richter ist eine Reihung vorzunehmen.

Kollege Mag. Maier hat den Zeitfaktor angesprochen; die Prozeßdauer, die, wie manchen bekannt ist, gut zu verkürzen wäre, fließt in dieser Benotung durch die Richter mit ein. Es würde somit gleichsam auch zu einer Bereinigung kommen. Wir denken, daß ein Übergang nicht dazu da sein soll, tatsächlich alle von der bestehenden Sachverständigenliste zu übernehmen, sondern er soll ebenfalls eine Bewertung und damit eine Bereinigung der – unter Anführungszeichen – "Leichen auf der Sachverständigenliste" – ermöglichen.

Jene, die aufgrund der Beurteilung nicht übernommen werden, können sich immer noch – so sieht es der Abänderungsantrag vor – der Kommission stellen beziehungsweise ein Probegutachten erstellen. Somit ist der Entfall der Bedarfsprüfung gegeben. Wir vertreten die Ansicht, daß es tatsächlich eine entsprechende Qualitätssteigerung ist, und – jetzt komme ich auf die ursprüngliche Begründung dieses Gesetzes zurück – das wird wohl auch jenen Sachverständigen gut tun, die sich wirklich auf dem freien Markt bewegen.

Wir wissen, daß es in der EU, im deutschsprachigen Raum, in den westlichen Bundesländern aufgrund der bislang fehlenden Bezeichnung "gerichtlich zertifiziert" mitunter Schwierigkeiten gibt. Nun soll eine Gleichstellung zwischen "gerichtlich zertifiziert" und "echt zertifiziert" erfolgen, und es möge all jenen Sachverständigen die Blamage erspart bleiben, bei dieser Übernahmeregelung, so wie sie jetzt vorgesehen ist, mit Kollegen konfrontiert zu werden, die Gutachten minderer Qualität liefern.

Wir denken, daß dieser Abänderungsantrag eine entsprechende Steigerung dieses von Ihnen geforderten Qualitätsmerkmals mit sich bringen würde. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

20.11

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Ich gebe bekannt, daß der soeben in seinen Kernpunkten erläuterte Antrag der Abgeordneten Dipl.-Ing. Hofmann und Genossen schriftlich überreicht wurde und genügend unterstützt ist. Er steht daher mit in Verhandlung.

In Hinblick auf den Umfang des Antrages lasse ich ihn gemäß § 53 Abs. 4 der Geschäftsordnung vervielfältigen und verteilen. Im übrigen wird der Antrag dem Stenographischen Protokoll beigedruckt werden.

Der Antrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dipl.-Ing. Hofmann, Dr. Ofner zur Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher geändert wird (1384 d.B.) in der Fassung des Ausschußberichtes (1416 d.B.)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird wie folgt geändert:

1. Nach Ziffer 4 lit. a werden folgende lit. aa und bb eingefügt:

"aa) Der Einleitungssatz zu § 2 Abs. 2 lautet:

"(2) Für die Eintragung in die Sachverständigenliste für ein bestimmtes Fachgebiet müssen folgende persönlichen Voraussetzungen des Bewerbers gegeben sein"

bb) in § 2 Abs. 2 entfällt die Wortfolge "1. in der Person des Bewerbers" und die Ziffer 2.


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