Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 141. Sitzung / 162

2. In Ziffer 8 werden die Ziffern 1 und 2 in § 4a Abs. 1 durch folgenden Text ersetzt:

"nach Möglichkeit für das betreffende Fachgebiet in der Sachverständigenliste eines anderen Oberlandesgerichtssprengels mit zumindest einer Verlängerung eingetragen sind und bei der letzten Verlängerung auf einem der ersten drei Plätze gereiht wurden."

3. In Ziffer 8 wird der zweite Satz in § 4a Abs. 2 durch folgende Sätze ersetzt:

"Wenn dies zweckmäßig ist, ist der Bewerber auch schriftlich zu prüfen. Vor der ersten Eintragung in die Sachverständigenliste hat der Bewerber überdies ein Probegutachten zu erstatten."

4. In Ziffer 9 lautet § 6 Abs. 1

"(1) Der Eintrag in die Sachverständigenliste ist zunächst mit dem Ende des dritten auf die Eintragung folgenden Kalenderjahrs befristet. Der Zeitpunkt des Fristablaufs ist in die Sachverständigenliste einzutragen. Danach kann auf Antrag die Eintragung jeweils bis zum Ende der nächsten Fünfjahresperiode verlängert werden, deren Berechnung mit dem Jahr 2005 beginnt."

5. In Ziffer 9 lautet § 6 Abs. 3:

"(3) Im Antrag sind alle gerichtlichen Verfahren, in denen der Sachverständige seit seiner Eintragung oder seit der letzten Verlängerung der Eintragung tätig geworden ist, anzuführen. Die Leiter der Gerichtsabteilungen, denen die jeweiligen Verfahren zur Erledigung zugewiesen sind oder waren, haben folgende Stellungnahmen abzugeben:

1. zu den Anträgen für die erste Verlängerung der Eintragung eine schriftliche Stellungnahme über die Eignung des Sachverständigen, besonders über die Sorgfalt der Befundaufnahme, über die Rechtzeitigkeit der Gutachtenserstattung sowie über die Schlüssigkeit, die Nachvollziehbarkeit und den richtigen Aufbau seiner Gutachten;

2. zu den Anträgen auf Verlängerung der Eintragung für die nächste Fünfjahresperiode eine Stellungnahme mit einer generellen Bewertung der Sachverständigen anhand einer Notenskala von 1 (sehr gut) bis 5 (nicht genügend).

Der entscheidende Präsident kann bei der ersten Verlängerung der Eintragung auf Grund der ihm vorgelegten Stellungnahmen die weitere Eignung des Sachverständigen prüfen; zu diesem Zweck kann er weitere Ermittlungen anstellen und ein Gutachten der Kommission (§ 4a) einholen. Bei der Verlängerung der Eintragungen bis zum Ende der nächsten Fünfjahresperiode sind die Sachverständigen für die jeweiligen Fachgebiete nach der Bewertung durch die Leiter der Gerichtsabteilungen zu reihen. Der Präsident hat den Bedarf an allgemein beeideten Sachverständigen für die einzelnen Fachgebiete festzulegen und der Reihung folgend die Eintragung so vieler Sachverständiger zu verlängern, wie nach dem ermittelten Bedarf erforderlich sind."

6. In Ziffer 20 entfällt in § 15a der zweite Satz.

7. In Z 21 lautet § 16a Abs. 1:

"(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. Nr. XXXXX in eine Liste eingetragenen allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und Dolmetscher gelten als allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige und Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes. Die im genannten Zeitpunkt bestehenden Eintragungen auf unbestimmte Zeit gelten als mit 30. Juni 1999 befristet. Bis spätestens 30. Juni 1999 ist das Verfahren zur Verlängerung der Eintragungen nach § 6 für den Zeitraum bis Ende 2005 für diese Sachverständigen durchzuführen. Wenn eine Verlängerung der Eintragung erfolgt, haben alle vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in die Sachverständigenliste eingetragenen, jedenfalls aber die auf Grund eines vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gestellten Antrags nach Inkrafttreten eingetragenen Sachverständigen dem die Liste führenden Präsidenten den Abschluß einer dem § 2a entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Wenn eine Ver


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