Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / 38

Ärztegesetz protestieren. Die Kurien haben jetzt klar umrissene Aufgaben, und je nach Menge der Aufgaben muß man die Kammerumlagen festlegen.

Einer der schwierigsten Punkte bei den Verhandlungen war das Kollektivvertragsrecht. Meine Fraktion ließ nie Zweifel daran, daß dieses der Gewerkschaft vorbehalten ist. Nur so können Interessenkollisionen zwischen den Angestellten und den Niedergelassenen ausgeschlossen werden.

Sollten für Angestellte nur Partikularinteressen vertreten werden, hat der Dienstgeber die Trumpfkarte. Selbst die ÖAAB-Fraktion in der Bundesarbeitskammer stellte den Antrag, der Ärztekammer keine Kompetenz bei den Kollektivvertragsverhandlungen zu gewähren. Die sozialdemokratisch geführten Gewerkschaften konnten sich wesentlich rascher mit der Ärztekammer einigen. Bis zur letzten Minute mußte Präsident Dr. Neumann mit der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst um eine Einigung ringen.

Zu offenen Wünschen und Tatsachen des Gesetzes: Mein Wunsch wäre, den Ausbildungsassistenten zwingend vorzuschreiben und keine Priorität der Ausbildungsstätte Universitätsklinik in bezug auf Ausbildungsstellen. Die Demonstration komplementär- oder alternativmedizinischer Heilverfahren hätte ich, wie vorgesehen auf vier Wochen beschränkt, ausschließlich den Universitäten vorbehalten, die dies nicht aus Gewinnstreben tun.

Der Dienstgeber muß Jungärzte auf ihre Anmeldung bei der Ärztekammer hinweisen; manche wußten um die Meldepflicht nicht und hatten dadurch Schaden.

Eine wichtige Regelung betrifft die Auskunftserteilung und die Dokumentationspflicht sowie die EDV-mäßige Aufbewahrung der Patientendokumente, die lange aufzubewahren sind. Die automationsunterstützte Übermittlung von Patientendaten wird jetzt gesetzlich abgesichert.

Wenn Ordinationsinhaber sterben oder Ordinationen aufgeben, muß sichergestellt sein, daß die Patientenkarteien, die unwiederbringliche Daten enthalten, für viele Jahre mißbrauchssicher aufbewahrt werden.

Die von den Länder-Ärztekammern schon früher wahrgenommene Erstellung von Honorarrichtlinien für privatärztliche Tätigkeiten erfahren jetzt eine gesetzliche Deckung.

Nun zu den umstrittenen Pensionisten: Sie dürfen weiterhin im Familienverband und als Gutachter ärztlich tätig sein. Bei regelmäßiger Berufsausübung und Bezahlung der Kammerumlage und des Wohlfahrtsfondsbeitrages sind sie ordentliche Kammermitglieder. Dies entspricht den Usancen der anderen Kammern.

Erst 1989 wurde der Wohnsitzarzt eingeführt. Da man früher den Ärzten den Ärzteausweis entzog und sie nicht einmal mehr im Familienkreise behandeln durften, erhielten sie durch die Schaffung des Wohnsitzarztes die ordentliche Mitgliedschaft, was aber an sich nicht beabsichtigt war. Beabsichtigt war, den Pensionisten zu ermöglichen, auch weiterhin Ärzte zu sein und den Ärzteausweis nicht mehr abgeben zu müssen.

Die Höchstzahl der Kammerräte ist der gestiegenen Ärztezahl entsprechend bei Bedarf auf 100 aufzustocken, ebenso wird der Vorstand auf 25 aufzustocken sein. Der Wunsch, Mandate nach Maßgabe der Wahlbeteiligung zuzuordnen – von kleinen Gruppen, die sehr starken Gruppendruck ausüben, gefordert –, wurde als verfassungsrechtlich bedenklich nicht in die Regierungsvorlage aufgenommen.

Die Todesfallbeihilfe ist nicht mehr ausschließlich Witwen und Waisen vorbehalten, sondern auch den gesetzlichen Erben zuzugestehen.

Die Österreichische Ärztekammer erhält als neue Aufgabe die Begutachtung von Gesetzen und Verordnungen. Ein Wunsch der Wiener Ärztekammer war es, ihrer Stärke entsprechend in der Österreichischen Ärztekammer vertreten zu sein. Die Österreichische Ärztekammer als Verhandlungspartner des Ministeriums stimmte dem nicht zu.


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