Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / 42

In § 56 Abs. 1 Z 1 wird das Wort "und" durch einen Beistrich ersetzt, die nachfolgende Z 2 erhält die Bezeichnung "3." und Z 2 lautet nunmehr neu wie folgt:

"2. für behinderte Menschen zugänglich zu machen, soferne dies ohne große Schwierigkeiten und unverhältnismäßig hohe Kosten möglich ist, und"

In § 66 entfallen die Abs. 5 bis 7.

In § 77 Abs. 1 Z 2 wird die Wortfolge "Staatsangehörige der übrigen Vertragsparteien des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt durch "Angehörige anderer Staaten".

In § 91 wird der Abs. 5 gestrichen; in Abs. 6 erster Satz entfällt die Wortfolge "bei Kammerangehörigen, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Dienstverhältnis ausüben, vom Dienstgeber einzubehalten und". Die Abs. 6 bis 10 (alt) erhalten nunmehr die Bezeichnungen 5 bis 9.

§ 109 Abs. 5 lautet:

"(5) Die Beitragsordnung hat nähere Bestimmungen, insbesondere über die Festsetzung und Entrichtung der Wohlfahrtsfondsbeiträge und der monatlichen oder vierteljährlichen Vorauszahlungen, vorzusehen."

§ 113 Abs. 2 erster Satz lautet:

"(2) Der Verwaltungsausschuß besteht aus dem Präsidenten, dem Finanzreferenten (stellvertretenden Finanzreferenten) sowie aus mindestens zwei weiteren Kammerräten, wobei aus jeder Kurie jedenfalls ein Vertreter vorzusehen ist."

In § 115 Abs. 1 erster Satz wird die Wortfolge "ein Betrag in der Höhe von mindestens 70 vH" durch "der gesamte Betrag" ersetzt; im dritten Satz wird der Ausdruck "in Höhe von mindestens 50 vH" gestrichen.

In § 118 Abs. 2 Z 15 entfällt die Wortfolge "und über die Wahrung des Standesansehens".

In § 122 werden am Ende der Z 5 die Worte "und deren Veröffentlichung im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer," angefügt.

In § 134 Abs. 2 wird dem zweiten Satz, in Abs. 3 dem dritten Satz die Wortfolge " , wobei aus jeder Kurie jedenfalls ein Vertreter vorzusehen ist." angefügt.

Dem § 143 wird folgender Satz angefügt:

"Sämtliche von der Vollversammlung festgesetzten Aufwandsentschädigungen oder Gebühren sind im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen."

Dem § 184 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Sämtliche von der Vollversammlung festgesetzten Aufwandsentschädigungen oder Gebühren sind im jeweiligen offiziellen Presseorgan der Österreichischen Ärztekammer zu veröffentlichen."

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Rasinger. – Bitte.

10.37

Abgeordneter Dr. Erwin Rasinger (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen! Liebe Kollegen! Heute beenden wir im positiven Sinn eine zehnjährige Diskussion rund um die sogenannte Kammerreform. (Abg. Dr. Pumberger: Und beginnen den größten Streit zwischen den Ärzten!) Sie ist die größte Reform, die sich die Ärzteschaft seit 40 Jahren mehr oder weniger selbst verordnet hat. Ich lege Wert auf die Feststellung: Sie wurde nicht von den Politikern ausgedacht und auch nicht von den Politikern in


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