Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / 45

Ich habe das somit richtiggestellt und verweise darauf, daß nicht alle Ärztekammern und nicht alle Ärzte inhaltlich mit allen Punkten dieses Gesetzes einverstanden sind. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

10.46

Präsident Dr. Heinz Fischer: Zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Dr. Gabriela Moser. – Bitte.

10.46

Abgeordnete Dr. Gabriela Moser (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Minister! Meine Kolleginnen und Kollegen! Nach dem Ausflug in die allgemeine Gesundheitspolitik meines Vorredners darf ich wieder konkret auf dieses Gesetz zu sprechen kommen und dabei konkret auch auf die Behauptung eingehen, daß damit der Schlußstein für eine zehn Jahre dauernde Diskussion über die Kammerreform gelegt worden sei, die von den Ärzten selbst beendet worden ist und dann in Form dieses Gesetzes positiv abgeschlossen wurde.

Wie erklären Sie sich, Herr Kollege Rasinger, daß wir vom Grünen Klub dann von Kollegen oder Kolleginnen von Ihnen, solche Ausdrucke bekommen (die Rednerin hält mehrere Blätter in die Höhe), die sehr bildhaft darstellen, wohin diese Kammerreform durch die Aufblähung der Ärztekammern insgesamt führt, nämlich von einer klaren Strukturierung hin zu einer Aufgliederung in eine Vielzahl von Untergruppen, die relativ unübersichtlich sind?

Wie können Sie sich erklären, daß Kolleginnen und Kollegen von Ihnen uns dann auch diese Ausdrucke senden (die Rednerin hält weitere Schriftstücke in die Höhe), aus denen hervorgeht, daß aus 60 Gremien der Ärztekammern 160 werden? Diese neue Kammeraufblähung ist auch Kritikpunkt von vielen jungen Ärzten und Ärztinnen, die sich dann an die Opposition wenden, weil sie mit dem, was die Kammerfunktionäre ausgehandelt haben, nicht zufrieden sind.

Sie haben darauf hingewiesen, daß diese Aufblähung oder Differenzierung, wie Sie es vielleicht formulieren würden, unbedingt notwendig ist (Abg. Dr. Rasinger: Warum nicht?), weil mehr Ansprüche an die Kammer herangetragen werden, weil juristisch mehr zu bearbeiten sei und weil insgesamt mehr Teilbereiche im Gesundheitssektor zu behandeln sind.

Meiner Meinung nach läßt sich das sehr wohl auch projektorientiert und projektgruppenartig durchführen, nicht unbedingt durch eine falsch verstandene – ich nenne es jetzt einmal so – Kameralistik, die insgesamt zu einer Aufblähung führt (Abg. Dr. Rasinger: Ist es schlecht, wenn man miteinander redet?) und die das Ende einer Politik darstellt, die in erster Linie von Kammerfunktionären betrieben wird. – Das nur als Anknüpfungspunkt und als Aufgreifen von Beschwerden, die uns auch treffen und deutlich zeigen, daß nicht die gesamte Ärzteschaft hinter diesem Ärztegesetz steht.

Es gibt noch ein paar andere Punkte, die zu Kritik Anlaß geben, zum Beispiel die Tatsache, daß die Verschwiegenheitspflicht – ein sehr wesentlicher Faktor des ärztlichen Berufes – doch weitgehend dadurch aufgehoben wird, daß die Ärzte jetzt Gesundheitsdaten an die Sozialversicherung und auch an Privatversicherungen weitergeben können und müssen. Das sind Gesundheitsdaten, die nicht nur Krankheiten umfassen, sondern auch Ergebnisse von Gesundenuntersuchungen betreffen.

Diese Weitergabe der Daten widerspricht unseres Erachtens doch einer Datenschutzpolitik, die auch im Gesundheitsbereich weiterverfolgt werden müßte, sie widerspricht vor allem einer Regelung, die uns auch die EU in Kürze – ich glaube, es wird der 24. Oktober sein – vorschreiben wird. Es ist die EU-Richtlinie 95/46/EG. Diese stellt in Artikel 8 den Datenschutz noch gesondert voran und besagt, daß Daten betreffend die Gesundheit und dergleichen nicht weiterzugeben sind. Höchstens dürfen sie unter ärztlichem Personal ausgetauscht werden. Sie dürfen aber nicht an Sozialversicherungen weitergegeben werden, vor allem auch nicht an Privatversicherungen, bei denen man ja nicht sicher sein kann, wozu diese Daten dann letztendlich verwendet werden. – Soweit ein zweiter Kritikpunkt.

Zum dritten: Wir haben – da darf ich jetzt in Vertretung von Frau Kollegin Haidlmayr sprechen – keinerlei Verpflichtung im Ärztegesetz, daß die Praxen barrierefrei für Behinderte oder für


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