Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / 47

"Die eingangs genannte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschußberichtes wird im Artikel I wie folgt geändert:"

Die folgende Änderung beantragen wir deshalb, weil Teilzeit für Turnusärzte, wie ich bereits angemerkt habe, nur auf die Pflege des Kindes beschränkt ist. Unser Abänderungsantrag lautet deshalb:

"1. Im § 9 Abs. 7, § 10 Abs. 8 sowie § 11 Abs. 7 entfällt jeweils im ersten Satz die Wortfolge ‚zur Pflege eines Kindes‘."

Der zweite Punkt in unserem Abänderungsantrag betrifft den Umstand, daß es nicht sinnvoll ist, alternativmedizinische Heilverfahren auf 6 Monate zu beschränken. Er lautet:

"2. In § 42 wird Abs. 2 ersatzlos gestrichen. Vor Abs. 1 entfällt die Bezeichnung ‚(1)‘."

Ein dritter Punkt, der geändert werden sollte, betrifft das Hilfspersonal. Und zwar soll es nicht berufsmäßig nur in Einzelfällen herangezogen werden. Deshalb beantragen wir:

"3. In § 49 wird in Abs. 2 der zweite Satz wie folgt geändert:

‚Zur Mithilfe kann er sich jedoch im Einzelfall Hilfspersonen bedienen, wenn diese nach seinen genauen Anordnungen und unter seiner ständigen Aufsicht handeln.‘"

Eine weitere Abänderung, nämlich eine vierte, zielt darauf, daß praktisch die Aufzeichnungen über Wahrnehmungen, die auf einen Verdacht auf Kindesmißhandlungen oder sexuellen Mißbrauch begründet sind, jetzt den Jugendwohlfahrtsbehörden übermittelt werden sollen, und zwar nicht erst auf deren Anforderungen, sondern gleich von vornherein, damit nicht wertvolle Zeit verstreicht. Deshalb lautet unsere Formulierung:

"4. In § 51 Abs. 1 lautet der letzte Satz wie folgt:

‚Den gemäß § 54 Abs. 5 oder 6 verständigten Behörden oder öffentlichen Dienststellen sind diese Aufzeichnungen umgehend zu übermitteln.‘"

Der nächste Punkt umfaßt gleich drei Bereiche. In einem Großteil der Arztpraxen ist für behinderte Menschen und auch für ältere Menschen keine bauliche Vorsorge getroffen. Daher folgende Änderungen.

"5. Im § 56 Abs. 1 lautet die Z 2 wie folgt:

‚2. barrierefrei zugänglich sein oder gemacht werden (gemäß ÖNORM B 1600) und‘. Die derzeitige Z 2 wird zur Z 3.

6. In § 56 Abs. 2 lauten der zweite und der dritte Satz wie folgt:

‚Der Überprüfung ist ein Vertreter der Ärztekammer und ein Bausachverständiger beizuziehen. Entspricht die Ordinationsstätte nicht den hygienischen und baulichen Anforderungen, ist dem Arzt die Behebung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen.‘

7. § 56 Abs. 3 wird geändert und lautet wie folgt:

‚(3) Kommt bei der Überprüfung zutage, daß Mißstände vorliegen, die für das Leben und die Gesundheit von Patienten eine Gefahr mit sich bringen können oder die geeignet sind, aufgrund baulicher und technischer Barrieren Patienten den Arztbesuch unmöglich zu machen, ist die Sperre der Ordinationsstätte bis zur Behebung dieser Mißstände von der Bezirksverwaltungsbehörde zu verfügen.‘"

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