Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 142. Sitzung / 62

Zweitens: Durch das Universitätsstudiengesetz 1997 wurde in Umsetzung europarechtlicher Vorgaben die Studienrichtung Zahnmedizin eingeführt. Anliegen dieser Novelle ist es, die berufsrechtlichen Grundlagen zur Berufsausübung zu schaffen.

Drittens: Weiters greift das Gesetzesvorhaben einen Änderungsbedarf im Bereich des ärztlichen Berufsrechtes auf. Hervorzuheben ist dabei die Neugestaltung der ärztlichen Verschwiegenheits- und Anzeigepflicht.

Viertens: Es werden im Bereich des ärztlichen Disziplinarverfahrenrechts bestehende Unzulänglichkeiten durch die Schaffung spezifischer Verfahrensregeln beseitigt.

Details anzuführen möchte ich mir sparen, denn das hat meine Kollegin Pittermann schon ausreichend und kompetent getan.

Lassen Sie mich abschließend noch zu einer Ausschußfeststellung, die der Gesundheitsausschuß gefaßt hat, kurz ein paar Worte sagen. Sie betrifft den Wegfall des bisherigen § 105 Absatz 1 Ärztegesetz. Da heißt es: Aus kompetenzrechtlichen Gründen stellt der Gesundheitsausschuß ausdrücklich fest, daß davon ausgegangen wird, daß bei der Beschäftigung von Turnusärzten jedenfalls ein angemessenes Entgelt zu bezahlen ist. – Ich hoffe, daß diese Kunde auch bis zu den Ländern durchdringt.

Ich habe hier einen Vorschlag aus Vorarlberg, der sich in etwa so anhört: Den Turnusärzten ist nach freier Vereinbarung ein angemessenes Entgelt zu reichen. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, so gebührt im ersten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 90 vom Hundert, im zweiten und dritten Dienstjahr ein Monatsentgelt in der Höhe von 100 Prozent des Monatsgehaltes eines Gemeindeangestellten des höheren Dienstes samt Teuerungszuschlägen und so weiter. – Ich glaube, mit dieser Regelung wäre gewährleistet, daß das Wort "angemessen" auch mit Zahlen geschmückt ist. In diesem Sinne danke ich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

11.59

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kurzmann. 3 Minuten freiwillige Redezeitbeschränkung. – Bitte.

11.59

Abgeordneter Dr. Gerhard Kurzmann (Freiheitliche): Herr Präsident! Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich darf für meine Fraktion folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Pumberger, Dr. Povysil, Dr. Kurzmann zur Regierungsvorlage betreffend das Ärztegesetz 1998

Der Nationalrat wolle beschließen:

Im dritten Abschnitt des ersten Hauptstückes wird § 54 Abs. 5 geändert und lautet:

"(5) Jeder Arzt ist verpflichtet, wenn er in Ausübung seines Berufes Anzeichen dafür feststellt, daß durch eine gerichtlich strafbare Handlung der Tod oder die schwere Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt worden ist oder daß durch Mißhandlung, Quälen, Vernachlässigen oder sexuellen Mißbrauch ein Unmündiger, Jugendlicher oder Wehrloser am Körper verletzt oder an der Gesundheit geschädigt worden ist, unverzüglich der Sicherheitsbehörde die Anzeige dafür zu erstatten.

Die Anzeigepflicht besteht auch dann, wenn der Tod oder die schwere Körperverletzung im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit eines anderen Arztes herbeigeführt worden ist."

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