wird. Wie der Unterricht zeitlich, formal und inhaltlich gestaltet wird, kann in Selbstverantwortung der einzelnen Schule organisiert werden.
Aus pädagogischen Gründen wie auch zum Schutz der LehrerInnen müßten Mindeststandards beziehungsweise Schutzvorschriften beachtet werden. So sollte etwa jede Lehrkraft Unterricht maximal bis zu einer definierten Obergrenze erteilen dürfen/müssen, jede Lehrkraft sollte aktiven Anteil am pädagogischen Leben der Schule nehmen, wer SchülerInnen unterrichtet, sollte sie auch beraten müssen. Die Fort- und Weiterbildung von LehrerInnen sollte ebenso wie die Beteiligung an der Schulorganisation verankert werden.
Ein derartiges Arbeitszeitmodell könnte nicht nur eine Antwort auf die gegenwärtigen Auseinandersetzungen um die Gehaltsregelungen der LehrerInnen und den Boykott von Schulveranstaltungen sein, sondern es würde erst die pädagogischen Reformen und Vorsätze, die durch die derzeitigen starren Regelungen verhindert werden, ermöglichen.
Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden
Dringlichen Antrag:
Der Nationalrat wolle beschließen:
Die Unterrichtsministerin wird aufgefordert,
1. unverzüglich Beratungen über ein leistungsgerechtes und transparentes Arbeitszeit- und Gehaltsmodell für LehrerInnen aufzunehmen und dem Parlament bis zum Sommer 1999 zur Beratung und Beschlußfassung vorzulegen, das vom tatsächlichen Leistungsumfang und den Anforderungen einer kooperativen, an Schulgemeinschaft und Autonomie orientierten Schule ausgeht. Dieses Modell soll im Gegensatz zum bisherigen – ausschließlich an Unterrichtsstunden orientierten – mindestens folgende Tätigkeitsgruppen von LehrerInnen enthalten:
a) Tätigkeiten mit den SchülerInnen,
Unterricht im weitesten Sinn, Schulveranstaltungen, Betreuung, Beratung, Aufsicht;
b) dazugehörige vorbereitende, nachbereitende und begleitende Tätigkeiten,
Planung und Auswertung von Unterricht und Schulveranstaltungen, Kooperation mit Lehrkräften, Kommunikation mit Eltern und externen Institutionen sowie
c) Tätigkeiten zur Qualitätsentwicklung, Qualitätssicherung und Organisation der Schule,
Management und Organisation der Schule, Evaluation und Innovation der Schule, Fort- und Weiterbildung, Kooperation und Kommunikation nach innen und außen.
2. Weiters wird die Unterrichtsministerin aufgefordert, unverzüglich eine Gesetzesvorlage vorzubereiten, die bis zur Beschlußfassung eines neuen Gehaltsgesetzes die Regelungen des § des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes und des § 61 Gehaltsgesetz in der novellierten Fassung für LehrerInnen außer Kraft setzt.
In formeller Hinsicht wird die dringliche Behandlung dieses Antrages unter Verweis auf § 93 Abs 2 GOG verlangt."
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Präsident Dr. Heinz Fischer: Wir gehen in die Beratung des Dringlichen Antrages ein.
Zur Begründung des Dringlichen Antrages erhält der Erstantragssteller, Herr Abgeordneter Öllinger, gemäß § 74a Abs. 5 der Geschäftsordnung für maximal 20 Minuten das Wort. – Bitte.