sionserteilung nach § 4 und § 5 des Bankwesengesetzes erläßt das Finanzministerium den Bescheid. Wer hat denn damals den Bescheid erlassen? Wer ist denn damals mit der Registrierung für eine Wechselstubenkonzession in das Finanzministerium gekommen? – Es war Ihr ehemaliger Klubobmann, ehemaliger Abgeordneter und jetziger Richter am Europäischen Gerichtshof Willi Fuhrmann. (Abg. Mag. Stadler: So ist das!) Er war der eigentliche Auslöser dafür, daß eine falsche Registrierung beim Finanzministerium erfolgte. Das gehört einmal hinterfragt. (Beifall bei den Freiheitlichen.)
In einem solchen Fall ist auch die Nationalbank anzuhören. Offensichtlich hat in diesem Fall auch die Nationalbank die Zustimmung gegeben. Und wenn ein Institut ... (Abg. Dr. Kostelka: Das haben Sie mit dem Rieger in Nachtbars besprochen?) Lesen Sie einmal das BWG, dann können Sie mit mir diskutieren! Solange Sie das Bankwesengesetz nicht kennen, brauchen Sie mit mir überhaupt nicht zu diskutieren. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Leikam: Der Rosenstingl! – Abg. Dr. Kostelka: Ihr Finanzreferent möchte ich nicht sein!) Sie können nur blöde Zwischenrufe machen, sonst gar nichts. Kehren Sie einmal vor Ihrer eigenen Tür! Wer selbst im Glashaus sitzt, soll nicht mit Steinen werfen!
Zum nächsten Punkt: Wenn ein Geldinstitut Einlagen entgegennimmt, dann ist auch nach § 93 Abs. 2 BWG die Einlagensicherung zu informieren. (Abg. Dr. Niederwieser: Hast du das dem Rosenstingl auch vorgewiesen?)
Haben diese drei Instanzen funktioniert? – Sie haben nicht funktioniert. Das letzte Mal – im Falle der BHI – wurde der Einwand geäußert, daß der Staatskommissär nicht eingreifen könne, weil die BHI eine Bilanzsumme unter 5 Milliarden Schilling hätte. Herr Stanzel vom Finanzministerium hat sich mit dieser Ausrede hinausgeschwindelt. Wenn man allerdings das BWG liest, findet man einen Paragraphen, der besagt, daß bei Gefahr in Verzug – und unseres Wissens hat das Finanzministerium einige Anzeigen gegen die Riegerbank erstattet – die Möglichkeit besteht, einen Regierungskommissär einzusetzen. Dieser Regierungskommissär hat höhere Befugnisse als der Staatskommissär. Der Staatskommissär kann im Unterschied zum Regierungskommissär nur gegen Organbeschlüsse Einspruch erheben. Der Regierungskommissär selbst kann nach dem Bankwesengesetz sofort den Bescheid erlassen, daß im Falle von Gefahr in Verzug entsprechende Schritte gesetzt werden und somit das Ärgste abgewendet wird.
Wo war denn die oberste Kontrollaufsicht, nämlich die Bankenaufsicht? – Nirgends war sie. Das kann nur deswegen passieren, weil im Bankwesengesetz diese Fälle zwar alle geregelt sind, Sie aber am Bankwesengesetz vorbeischauen und die Kontrollinstrumente, die der Bankenaufsicht zur Verfügung stehen, überhaupt nicht wahrgenommen werden. Wenn dann etwas passiert, gibt es ein riesengroßes Geheule.
Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Abgeordneter! Es wird Ihnen doch möglich sein, einen Bezug zum Tagesordnungspunkt herzustellen.
Abgeordneter Mag. Gilbert Trattner (fortsetzend): Der Bezug zum Tagesordnungspunkt ist sehr wohl hergestellt. Es geht nämlich darum, daß die von mir angesprochenen Punkte von eminenter Wichtigkeit sind: Was hat sich bei der Registrierung im Finanzministerium abgespielt? Was hat sich im Finanzministerium im Laufe der zehn Jahre abgespielt? Wie konnten zehn Jahre lang Bilanzen in einer Größenordnung bis zu 1 Milliarde Schilling gefälscht werden? In der Aufsichtsbehörde des Finanzministeriums sitzen hochbezahlte Beamte. Jeder von ihnen schaut weg und sagt: Um Gottes willen, es ist schon wieder etwas passiert! (Beifall bei den Freiheitlichen.)
Überprüfen Sie einmal diese gesetzlichen Regelungen! Kommen Sie Ihrer Aufsichtspflicht nach, bevor Sie hier zu polemisieren anfangen, Kollege Kostelka! (Beifall bei den Freiheitlichen.)
10.14
Präsident Dr. Heinz Fischer:
Wir setzen fort in der Verhandlung des Antrages, die Wirtschaftslenkungsgesetze von der heutigen Tagesordnung abzusetzen.Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Dr. Khol. – Bitte.