das Datum vom 18. Februar 1988, liegt vor und ist rechtskräftig. Um seine Verlängerung wurde angesucht.
Um die wasserrechtliche Genehmigung wurde ebenfalls nach der Novelle des Wasserrechtsgesetzes 1990 angesucht. – Herr Kollege Barmüller, vielleicht könntest du mir zuhören! Was es gibt, ist Rechtsunsicherheit in manchen Bereichen. (Abg. Wabl: "Rechtsunsicherheit"!) Bis zur Entscheidung des Obersten Gerichtshofes war nämlich nicht klar, ob die Enteignung von Flächen für naturschutzrechtliche Auflagen möglich oder nicht möglich ist. (Abg. Mag. Barmüller: Das hat es vor allem nie gegeben, das wissen Sie!) Nach dem Entscheid des Verfassungsgerichtshofes hat niemand mehr einen Enteignungsbescheid unterschrieben. Und auch die Frage der wasserrechtlichen Genehmigungspflicht war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1990 nicht klar geregelt.
Meine Damen und Herren von der Opposition! Ich mache Ihnen jetzt ein "Kompliment": Die Gegner der Ennsnahen Trasse haben diese Unsicherheit bis zum Exzeß ausgenützt und sie dazu benützt, alles zu blockieren und jede Baumaßnahme zu verhindern. So gesehen ist dieser Bericht auch eine Chronologie der gezielten und geplanten Verhinderung. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
Das Opfer für diese Vorgangsweise hat die betroffene Bevölkerung zu bringen. Die Oppositionsparteien betreiben ein sehr durchsichtiges Doppelspiel: Im Ennstal fordern sie Maßnahmen, wie zum Beispiel Lärmschutz und dergleichen mehr, aber in Wien wird opponiert und verhindert. Sie betreiben auch jetzt wieder, bei der Umfahrung von Stainach, ein Doppelspiel. Sie sagen zwar, Sie seien für die sogenannte kleine Umfahrung, verschweigen aber, daß diese unter Einbeziehung der Wanne Stainach und der Sallaberger Brücke gar nicht möglich ist. Auch da betreiben Sie also wieder ein Doppelspiel!
Ich habe Ihren Bericht sehr genau durchgelesen. Er atmet genau jenen Geist, den Sie hier schon mehrfach offenbart haben. Ich habe nur fünf Punkte aus Ihrem Bericht ausgewählt, in denen Sie diesem Hohen Haus völlig falsche Informationen geben, und darf diese jetzt im einzelnen nennen:
Sie behaupten in Ihrem Bericht: Aufgrund des neuen Detailprojektes aus dem Jahr 1994 müsse ein neues Naturschutzverfahren durchgeführt werden. – Diese Behauptung ist falsch. In einem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 1995 wurde die Verlängerung der naturschutzrechtlichen Ausnahmebewilligung eindeutig als zulässig erkannt. – Das war Punkt 1.
Punkt 2: Sie behaupten, daß ein Straßenbau durch ein nach EU-Recht verbindlich festgelegtes und gefördertes Schutzgebiet nicht möglich ist. – Auch diese Behauptung ist unrichtig. Artikel 6 Abs. 3 und 4 der Fauna-Flora-Habitatrichtlinie läßt sehr wohl Ausnahmebewilligungen zu. (Abg. Mag. Barmüller: Vogelschutz!)
Punkt 3: Sie behaupten pauschal, daß die Landwirte zu keiner Ablöse bereit waren. – Auch das ist unrichtig. Die Enteignungen im westlichen Bereich waren problemlos möglich; ein Großteil der Flächen im westlichen Bereich wurde im Einvernehmen erworben. Nur aufgrund Ihrer Hetzkampagnen war es dann im östlichen Bereich nicht mehr möglich, Grundflächen rechtmäßig und auf einvernehmlichem Wege zu erwerben. Und das führen Sie nun als Gegenargument an! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)
Punkt 4: Sie schreiben in Ihrem Bericht, die Klagen seien ein Mittel zur Einschüchterung gewesen. – Wenn man diese Behauptung gedanklich weiterspinnt, dann stellt man fest, damit wäre jedem Menschen in Österreich die Möglichkeit, eine Klage zu erheben, genommen. Eine Klage ist ein rechtliches Mittel für jemanden, der sich geschädigt glaubt. Daher ist es auch unerheblich, wer – die Landesbaudirektion oder das Straßenbauamt Graz – die Finanzprokuratur aufgefordert hat, zu klagen. Entscheidend ist, daß ein Schaden entstanden ist und daß die Republik verpflichtet ist, diesen Schaden geltend zu machen. Sie hat gar keine andere Möglichkeit!