Es ist bekannt, daß jahrelang von zwei Beamten des Innenministeriums Daten mißbräuchlich an Privatdetekteien weitergegeben wurden. Daten wurden und werden aber auch auf andere Art und Weise widerrechtlich ermittelt, verarbeitet und übermittelt.
1. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen personenbezogene Daten, die aufgrund einer Anzeige ermittelt wurden, trotz der Einstellung des Strafverfahrens oder Zurücklegung der Anzeige durch die Staatsanwaltschaft, an andere Behörden übermittelt und von diesen verwendet werden.
Es sind uns mehrere Fälle bekannt, in denen von den Sicherheitsbehörden derartige Akten offensichtlich an die Staatsbürgerschaftsbehörden übermittelt wurden. So ist in einem Erkenntnis des VwGH zu lesen: Im Zeitraum vom Juli 1992 bis Anfang Oktober 1992 sei Herr N.N. wegen Verdachtes der gewerbsmäßigen Schleppertätigkeit beamtshandelt worden. Die Behörde hat sich den Akt zur Einsicht kommen lassen, widmete in der Folge den Erhebungen und Mitteilungen der Anzeige an die Staatsanwaltschaft breiten Raum und kam ,bei eigener Betrachtung und Bewertung‘ zum Schluß, daß der strafrechtliche Verdacht zu Recht bestanden habe.
2. Bekannt ist auch, daß von den Sicherheitsbehörden im Zeitraum von 1993 bis 1997 Tausende Personen wegen Verstoß gegen § 16 Suchtgiftgesetz in rechtswidriger Weise erkennungsdienstlich behandelt hat und die Daten verarbeitet wurden. Dies wurde von der Datenschutzkommission in einzelnen Fällen festgestellt. Die zuständige BH hat sich in ihrem Vorgehen auf eine Weisung des Innenministeriums berufen.
In der Anfragebeantwortung vom 1. September 1998 zu 4835/J erklärte der Innenminister, daß eine Verständigung der Betroffenen gesetzlich nicht vorgesehen sei, da das Gesetz davon ausgehe, daß der Betroffene durch die persönliche Anwesenheit von dieser Maßnahme Kenntnis habe. Wenn nicht einmal die Behörde über die gesetzlichen Bestimmungen Bescheid wußte, wie kann dann von den betroffenen Jugendlichen dies verlangt werden? Da aber Jugendliche nicht auf die Rechtswidrigkeit aufmerksam gemacht werden, konnten sie davon auch nicht Kenntnis haben.
Gemäß § 63 SPG sind unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes ermittelte Daten unverzüglich richtig zu stellen oder zu löschen. Der Innenminister handelt neuerlich rechtswidrig, wenn er eine Löschung nur vornehmen will, wenn die Ermittlung nicht im Einklang mit der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten des Suchtmittelgesetzes steht. Im übrigen ist es unverantwortbar, die Löschung rechtswidrig ermittelte Daten nicht unverzüglich zu veranlassen, sondern diese Daten vorerst zu überprüfen, ob sie nicht doch aus anderen Gründen in Evidenz gehalten werden können. Rechtswidrig ermittelte Daten sind zu löschen, und zwar ohne Wenn und Aber.
3. Zuletzt sind uns wiederum von der Gemeinde Preßbaum in Niederösterreich Fälle von Jugendlichen bekannt geworden, die aufgrund des Verdachtes, in einer Runde mit anderen Personen Haschisch mitgeraucht zu haben, erkennungsdienstlich behandelt und entsprechend unter Druck gesetzt wurden. In diesen Fällen des ,Mitrauchens‘ handelt es sich um einen sogenannten ,Eigengebrauch‘, was eine Ermittlung erkennungsdienstlicher Daten unzulässig macht.
4. Grundsätzlich sind personenbezogene Daten nach Erfüllung der Aufgaben wieder zu löschen (§ 63 Abs. 1 SPG). Im Zuge einer ausgeschriebenen Fahndung (Abgängigkeitsanzeige), dies kann Minderjährige oder psychisch Behinderte betreffen, werden die Daten aber für fünf Jahre gespeichert und erst nach sieben Jahren gelöscht, obwohl in den meisten Fällen bereits nach kurzer Zeit der Grund der Ermittlung weggefallen ist. Die Auskunft für eine psychisch kranke Person, die vom Krankenhaus davongelaufen war und zur Fahndung ausgeschrieben wurde, lautet folgendermaßen:
,Speicherungsgrund: Festnehmen und Vorführen: Entwichener Geisteskranker‘ ,Löschungsdatum: (...) 2005‘ (sieben Jahre nach Ausschreibung)