Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 118

Ich weise auch nachdrücklich darauf hin, daß die österreichischen Sicherheitsbehörden Bestandteil des demokratischen Rechtsstaates sind. Ich werde niemals zulassen, daß sich an dieser Verankerung der österreichischen Exekutive in unserem demokratischen System in Zukunft etwas ändert.

Im einzelnen beantworte ich die Fragen nun wie folgt:

Zur Frage 1:

Sämtliche Erhebungen der Sicherheitsbehörden im gegenständlichen Fall erfolgten ausschließlich im Dienste der Strafjustiz, konkret im Auftrag des Landesgerichtes für Strafsachen Wien. Alle Ermittlungsergebnisse der Sicherheitsbehörden wurden dem genannten Gericht unter der entsprechenden Geschäftszahl übermittelt. Das gerichtliche Strafverfahren befindet sich im Stadium einer laufenden Voruntersuchung. Auch die Ermittlungen der Sicherheitsbehörden im Dienste der Strafjustiz sind noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf die bereits gemachten Ausführungen bin ich zur Beantwortung dieser Frage nicht zuständig.

Zur Frage 2:

Aufgrund der laufenden und noch nicht abgeschlossenen Ermittlungen sowie mangels gesetzlicher Verpflichtung ist von seiten des Innenressorts derzeit – ich betone: derzeit – nicht beabsichtigt, die betroffenen Personen zu informieren.

Zu den Fragen 3 und 10:

Die Sicherheitsüberprüfung von Bediensteten privater Unternehmen und von Beamten dient der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit, nämlich der Abwehr bandenmäßiger oder organisierter Kriminalität oder dem vorbeugenden Schutz gegenüber gefährlichen Angriffen, wobei in bezug auf private Unternehmen insbesondere an den Straftatbestand des § 124 StGB, nämlich "Auskundschaftung eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zugunsten des Auslandes", zu denken ist.

Insgesamt ist festzuhalten, daß der Kreis gesetzlich zulässiger Sicherheitsüberprüfungen mit der dem Nationalrat zugehenden Regierungsvorlage zu einer Novelle zum Sicherheitspolizeigesetz in keiner Weise erweitert werden soll. Die Novelle zielt lediglich auf eine differenzierte Tiefe der Überprüfung nach Maßgabe der im Einzelfall bestehenden Geheimschutzbedürfnisse ab. Zudem soll künftig jede solche Sicherheitsüberprüfung eine Erklärung und Zustimmung des oder der Betroffenen zur gesetzlichen Voraussetzung haben.

Zur Frage 4:

Eine Verständigung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weil das Gesetz davon ausgeht, daß der Betroffene durch die persönliche Anwesenheit bei der erkennungsdienstlichen Behandlung von dieser Maßnahme Kenntnis hat.

Zur Frage 5:

Erkennungsdienstliche Daten, die mit der neuen Rechtslage nach dem Suchtmittelgesetz nicht in völligem Einklang stehen, werden gelöscht. Dieser Prozeß gestaltet sich jedoch vor allem im Hinblick auf die große Anzahl der Speicherungen sowie die Überprüfung der vor Inkrafttreten des Suchtmittelgesetzes gespeicherten Daten auf die Zulässigkeit nach der neuen Rechtslage schwierig und auch langwierig. Es wird aber dafür Sorge getragen, daß unzulässig ermittelte oder verarbeitete Daten so schnell wie möglich gelöscht werden. Eine Verständigung der betroffenen Personen von der Löschung ist gesetzlich nicht vorgesehen, es besteht jedoch nach § 73 des Sicherheitspolizeigesetzes ein Recht, darüber Auskunft zu verlangen.

Zur Frage 6:

Ich habe angeordnet, daß die entsprechenden Akten zu diesem Vorfall beigeschafft werden, damit sie von der zuständigen Fachabteilung überprüft werden können. Warum die erkennungs


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