Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 149. Sitzung / 119

dienstliche Behandlung in diesen Fällen erfolgte, kann ich daher derzeit noch nicht sagen, werde ich Ihnen aber, sobald mir ein Ergebnis vorliegt, schriftlich mitteilen.

Zu den Fragen 7 und 9:

Das österreichische Datenschutzrecht baut auf der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Löschung von Daten auf, wobei diese Verpflichtung unabhängig davon besteht, ob die in Frage stehenden Daten bereits ursprünglich unrechtmäßig ermittelt wurden oder zufolge später eintretender Umstände nicht weiter verarbeitet werden dürfen. Zudem hat jeder und jede Betroffene ein Recht auf Auskunft.

Zur Frage 8:

Der Hintergrund der in dieser Anfrage kritisierten Vorgangsweise ist offensichtlich die Regelung des § 10 des Staatsbürgerschaftsgesetzes, die darauf abstellt, ob ein Staatsbürgerschaftswerber eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt. An der Feststellung dieses Umstandes haben laut Gesetz die Sicherheitsbehörden mitzuwirken.

Ich möchte aber darauf hinweisen, daß der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt hat, daß für die Beurteilung dieser Gefährlichkeit weder eine erfolgte Verurteilung noch deren Tilgung maßgeblich sind.

Zur Frage 11:

Die Regierungsinformation dient nicht der Erfüllung sicherheitspolizeilicher Aufgaben. Bei der Regierungsinformation handelt es sich um eine – ich füge hinzu: international übliche – Unterrichtung von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Landesregierung im Hinblick auf die von diesen zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben, insbesondere in bezug auf deren offizielle Auslandsreisen. Es dürfen dazu auch nur offene Quellen verwendet werden.

Zur Frage 12:

Es handelt sich bei dem in der Anfrage kritisierten Ausdruck um ein Schlagwort, das dem einschreitenden Organ die Aufgabenstellung deutlich machen soll. Dieser Ausdruck ist – das betone ich – nicht öffentlich zugänglich; trotzdem halte ich ihn für falsch und werde daher eine Änderung der Bezeichnung veranlassen.

Zur Frage 13:

Zufolge § 58 Abs. 1 Z 7 Sicherheitspolizeigesetz sind die in Frage stehenden Datensätze fünf Jahre nach Auffinden des gesuchten Abgängigen für die Zugriffe der Sicherheitsbehörden als Auftraggeber zu sperren. Nach § 58 des Sicherheitspolizeigesetzes sind solche Personendatensätze, wenn der Abgängige nicht gefunden wird, nach sechs Jahren auf das weitere Vorliegen der Voraussetzungen einer Sperrung zu überprüfen.

Zur Frage 14:

Es ergaben sich bisher keine weiteren Anhaltspunkte, die eine solche Untersuchung hätten notwendig erscheinen lassen. Persönliche Gespräche mit meinen Amtsvorgängern haben diesbezüglich größtenteils bereits stattgefunden.

Zur Frage 15:

Nach meinen Informationen hat eine Befragung des Ex-Innenministers Soronics ergeben, daß in der Politischen Akademie der ÖVP keine Stapo-Akten gelagert sind. (Abg. Dr. Fekter: Na, das meinen wir auch!) Soronics hat sich vielmehr unter Verwendung seiner Unterlagen für einen Vortrag in der Akademie vorbereitet. (Ironische Heiterkeit bei den Grünen. – Abg. Dr. Partik-Pablé: Können Sie das wiederholen?) – Es liegen mir ausschließlich solche Informationen vor. Für den Fall, daß Sie andere Informationen haben, bitte ich Sie, mir diese so schnell wie möglich


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