Wir haben auch der Anregung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung getragen, dem Bundesasylsenat eine zusätzliche Frist für die inhaltliche Prüfung zu geben. Diese zusätzliche Frist soll nun nicht mehr als 20 Tage betragen. Ich glaube, das können wir vertreten, denn es geht ja auch darum, den Asylwerber zu unterstützen. Es ist unmenschlich, wenn ein Asylwerber mehr als 20 Tage im Transitraum am Flughafen auf eine Entscheidung warten muß, ob er zu einem Asylverfahren zugelassen wird oder nicht. Das sollten wir zu vermeiden versuchen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Und was meiner Meinung nach auch wichtig ist: Es wird weiterhin die Einzelfallprüfung geben, bei jedem einzelnen Verfahren. Das hat es in der Vergangenheit gegeben, das gibt es in der Gegenwart, und das ist auch nach der neuen Novelle ein wichtiges Prinzip für die Zukunft.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Drittstaatsicherheit kann es nur geben, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Ich möchte noch einmal diese Voraussetzungen nennen; sie sind im Gesetz klar geregelt, und diesbezüglich wird es auch eine klare Regelung bei der kommenden Verordnung des Innenministers geben. Es muß nämlich erstens sichergestellt sein, daß der Asylwerber in dem betreffenden Staat gegenüber dem Herkunftsstaat vor Abschiebung sicher ist, zweitens, daß er in dem Staat, wo er sein Verfahren bekommt, ein faires Asylverfahren gemäß den Richtlinien der Genfer Flüchtlingskonvention bekommt, und drittens, daß er sich während des Verfahrens in diesem Staat aufhalten darf und nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgeschoben wird.
Und, meine sehr geehrten Damen und Herren, dieser sichere Drittstaat muß die Genfer Flüchtlingskonvention und die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert haben, er muß gesetzlich ein Asylverfahren eingerichtet haben, das den Grundsätzen der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, das eine Berufungsmöglichkeit hat und wobei eine Individualbeschwerde an den Menschenrechtsgerichtshof in Straßburg möglich ist.
All das sind die notwendigen Kriterien und Voraussetzungen dafür, daß ein Staat als sicherer Drittstaat gewertet wird. Ich glaube, meine sehr geehrten Damen und Herren, das ist eine Fassung der Drittstaatsicherheit, die es in Europa nur in wenigen Staaten gibt. Viele andere europäische Staaten, ob das jetzt Deutschland ist, ob das Schweden ist, ob das die Niederlande oder Großbritannien sind, haben keine so weitgehende Auslegung der Drittstaatsicherheit wie Österreich. Ich bekenne mich dazu. Ich halte das für notwendig und wichtig, weil es unser Ziel sein muß, daß die Menschen, die politisch verfolgt werden, auch die Möglichkeit haben, einen Staat zu finden, in dem sie vor Verfolgung sicher sind und in dem sie die Möglichkeit haben, eine neue Existenz aufzubauen.
An diesem Grundkonzept, meine sehr geehrten Damen und Herren, ändert sich auch mit dieser Novelle zum Asylgesetz in keiner Weise etwas, ganz im Gegenteil: Diese Novelle dient dazu, dieses Grundkonzept noch zu verfestigen und zu untermauern. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Noch etwas möchte ich auch sehr klar sagen: Diese Verordnungsermächtigung an den Innenminister ist eine, die ich sehr ernst nehmen werde, und ich werde es mir bei jeder einzelnen Entscheidung darüber, ob ein Staat drittstaatsicher ist oder nicht, nicht leichtmachen, sondern werde sehr gewissenhaft und nach strengen rechtsstaatlichen Prinzipien vorgehen. Ich kann Ihnen wirklich versichern, daß ich diese Verordnungsermächtigung nur nach einem grundlegenden, ausführlichen Gutachten umsetzen werde, daß ich eine Stellungnahme vom Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten einholen werde, daß ich für jeden einzelnen Staat einen ausführlichen Fragebogen mit den notwendigen, wichtigen Fragen für die Drittstaatsicherheit erarbeiten werde, daß ich darüber hinaus auch vorhabe, den UNHCR in die Entscheidung mit einzubinden, und daß ich ihn vor einer Entscheidung: Drittstaatsicherheit – ja oder nein? auch anhören werde.
Ich meine, es ist wichtig und notwendig, zu betonen, daß das keine eigenmächtige Entscheidung des Innenministers allein sein wird, sondern eine Entscheidung, die getragen ist von einem entsprechenden Gutachten, getragen ist von der Zustimmung des Außenministeriums und eine