Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / 58

3) die Entscheidung der zur Prüfung von Asylanträgen zuständigen Behörde vor eine Überprüfungsinstanz gebracht werden kann;

4) die Asylwerber so lange im Hoheitsgebiet des Staates verbleiben können, bis die Entscheidung der Überprüfungsinstanz getroffen oder die Entscheidung der Behörden endgültig geworden ist;

5) – das ist die Ergänzung zu den Bestimmungen, die durch diese Novelle in das Asylgesetz aufgenommen werden –: ihre Behörden in jedem Einzelfall eine schriftliche Übernahmeerklärung abgeben, in welcher eine Vorgangsweise nach den Ziffern 1 bis 4 garantiert wird."

2. § 4 Abs. 3a bis 3d entfallen.

3. § 4 Abs. 5 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 4 (5): "Können Fremde, deren Asylantrag nach Abs. 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, nicht innerhalb eines Zeitraumes von acht Wochen ab Antragstellung in einen sicheren Drittstaat zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden, ist ihr Asylantrag in Österreich zu prüfen und ihnen eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zu erteilen."

4. § 17 wird geändert und lautet:

§ 17: "Fremde, die anläßlich einer an einer Grenzübergangsstelle erfolgenden Grenzkontrolle einen Asyl- oder Asylerstreckungsantrag stellen, sind persönlich von einem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes anzuhören. Sie sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihren Asylantrag nicht zurückzuweisen."

5. § 21 Abs. 1 wird wie folgt geändert und lautet:

§ 21 (1): "Auf Asylwerber findet das Fremdengesetz insgesamt Anwendung, die §§ 33 Abs. 2, 36 Abs. 2 Z 8, 55 und 61 bis 63 Fremdengesetz jedoch nicht."

6. § 21 Abs. 2 wird geändert und lautet:

§ 21 (2): "Ein Asylwerber darf nicht in den Herkunftsstaat zurückgewiesen und überhaupt nicht zurückgewiesen oder abgeschoben werden; die Übermittlung personenbezogener Daten eines Asylwerbers an den Herkunftsstaat ist nicht zulässig."

7. § 26 Abs. 2 letzter Satz wird geändert und lautet:

§ 26 (2) letzter Satz: "Das Merkblatt ist jedem Asylwerber und jeder Asylwerberin bei Einbringung des Asylantrages in einer ihnen verständlichen Sprache zu übermitteln beziehungsweise zu übergeben; weiters ist der Asylwerber und die Asylwerberin mit Antragstellung auf die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem Flüchtlingsberater hinzuweisen."

8. § 32 Abs. 1 erster Satz:

Das Wort "zehn" wird durch das Wort "vierzehn" ersetzt.

9. § 32 Abs. 3 entfällt.

10. § 40 Abs. 3 wird geändert und lautet:

§ 40 (3): "An jeder Außenstelle des Bundesasylamtes hat täglich zumindest ein Flüchtlingsberater oder eine Flüchtlingsberaterin zur Verfügung zu stehen, um Asylwerberinnen und Asylwerber zu beraten."

Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden zu Absätzen 4 bis 6.

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