Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 150. Sitzung / 74

Präsident MMag. Dr. Willi Brauneder: Herr Kollege Höchtl! Bitte kurze Anfragen, aber keine langen Gespräche.

Abgeordneter Hermann Böhacker (fortsetzend): Meine Damen und Herren! Wir alle wissen, daß die Bausparkassen überliquid sind und daß durch die Anhebung der Bemessungsgrundlage zusätzliche Mittel den Bausparkassen zugeführt werden, und zwar vor allem von jenen, die es sich leisten können. Die kleinen Sparer, die sich diese erhöhten Beiträge nicht leisten können, fallen wieder einmal durch den Rost und können nicht die volle Prämie lukrieren. Das ist wieder einmal typisch gegen den kleinen Mann gerichtet, Herr Kollege Lukesch! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ein weiterer Punkt in Artikel V, Änderung des Bewertungsgesetzes, ist die Verschiebung der Hauptfeststellung der Einheitswerte für die Land- und Forstwirtschaft.

Wir alle wissen, daß infolge des EU-Beitritts der Ertrag in der Land- und Forstwirtschaft wesentlich zurückgegangen ist. Diese Verschiebung hätte zur Folge, daß bei einer Hauptfeststellung der Einheitswerte diese Einheitswerte nach unten revidiert werden müßten, mit dem Ergebnis, daß die Bemessungsgrundlage für die Steuer und den Sozialversicherungsbeitrag im Bereich der Land- und Forstwirtschaft wesentlich zurückgehen würde.

Es ist interessant, daß sich auch die Präsidentenkonferenz massiv gegen diese Verschiebung der Einheitswerthauptfeststellung ausgesprochen hat. Wir werden sehen, wie die Damen und Herren von der Österreichischen Volkspartei bei der Abstimmung über Artikel V stimmen werden. (Abg. Haigermoser: Ich weiß es, sie werden umfallen!) Sie werden also wieder einmal umfallen.

Ich darf dazu einen Abänderungsantrag einbringen, der lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Böhacker und Kollegen zur Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 1998 (1471 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (1505 der Beilagen)

"Der Nationalrat wolle beschließen:

Die im Titel genannte Vorlage wird wie folgt geändert:

1. Artikel V entfällt." – Das ist der Entfall der Verschiebung der Hauptfeststellung.

"2. Im Artikel VII, Ziffer 18 lautet § 33 Tarifpost 5 Abs. 3 wie folgt:

,(3) Bei unbestimmter Vertragsdauer sind die wiederkehrenden Leistungen mit dem Dreifachen des Jahreswertes zu bewerten, bei bestimmter Vertragsdauer mit dem dieser Vertragsdauer entsprechend vervielfachten Jahreswert, höchstens jedoch mit dem Dreifachen des Jahreswertes. Ist die Vertragsdauer bestimmt, aber der Vorbehalt des Rechtes einer früheren Aufkündigung gemacht, so bleibt dieser Vorbehalt für die Gebührenermittlung außer Betracht.‘"

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Worum geht es hier? – Im Gebührengesetz wurde die Mietvertragsvergebührung neu geregelt. Für Wohnungen gibt es maximal den dreifachen Jahresmietwert als Bemessungsgrundlage, bei Geschäftsmieten ist das nicht der Fall. Es entsteht dabei eine klassische Diskriminierung der Geschäftsmieten, was vor allem sehr gründerfeindlich ist. Wir wollen damit eine Gleichstellung zwischen Geschäftsmieten und Wohnungsmieten erreichen. Bei den Geschäftsmieten ist es so, daß eine Gebühr bis zur Höhe des Achtzehnfachen des Jahresmietwertes vorgeschrieben werden kann.


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