Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 152. Sitzung / 119

später eingetroffen und ist identisch. Wir haben den Verfassungsdienst dann noch einmal damit befaßt und sowohl bei unseren Formulierungen – in deinem Antrag sind dieselben enthalten – hinsichtlich des Verkaufes unter dem Einstandspreis als auch bei den Formulierungen hinsichtlich des Saisonverkaufes sind schärfste Bedenken angemeldet worden.

Jetzt möchte ich dir sagen, warum der Termin Ende Jänner auf keinen Fall machbar ist. Im Justizministerium versucht man gerade, entsprechend der letzten OGH-Entscheidungen hinsichtlich des Kartellrechtes eine neue Formulierung zu finden. Man würde danach mit der Umkehr der Beweislast operieren können, und man könnte dann damit wahrscheinlich – ich sage deshalb wahrscheinlich, weil wir es noch nicht am Tisch haben – das erreichen, was wir anstreben, nämlich daß einerseits Mißbrauch unmöglich wird und andererseits ein fairer Wettbewerb geschaffen wird.

Diese Formulierung soll auch halten. Es hat keinen Sinn, ein Gesetz zu machen, welches drei oder sechs Monate später vom Verfassungsgerichtshof wieder aufgehoben wird und somit nicht hält. (Abg. Haigermoser: Das verlange ich nicht!) Daher bitte ich um ein bißchen Geduld, bis der Entwurf des Justizministeriums betreffend das Kartellgesetz da ist, und dann werden wir schauen, ob wir in dem Bereich, in dem wir eine Vorlage im Ausschuß haben, die jener der Freiheitlichen ähnlich ist, zu einer Regelung kommen werden.

Aus diesem Grund sehen wir uns nicht in der Lage (Abg. Haigermoser: Acht Jahre, Kurt!), einer Fristsetzung mit 31. Jänner zuzustimmen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

16.28

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet ist jetzt Herr Abgeordneter Mag. Steindl. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

16.28

Abgeordneter Mag. Franz Steindl (ÖVP): Herr Präsident! Hohes Haus! Herr Kollege Haigermoser! Du weißt, ich schätze dich und auch deine Rhetorik sehr, aber ich habe heute eine neue Qualität in dir entdeckt, nämlich die des Abschreibens. (Abg. Haigermoser: Stimme zu, dann bist du mein Freund!) Der Antrag, den du eingebracht hast, ist nämlich wortidentisch mit unserer Regierungsvorlage, die seit 1996 im Ausschuß liegt. (Abg. Haigermoser: Das habe ich von Anfang an gesagt!)

Ich weiß, daß wir dieses Problem vertagt haben. (Abg. Haigermoser: Mach keine Kindesweglegung!) Ich mache auch kein Hehl daraus, daß wir innerhalb der Regierungsparteien noch keinen Konsens gefunden haben. Man muß auch ganz deutlich sagen, daß gewisse Dinge nicht gewünscht werden. Wir stehen natürlich zum Schutz der Klein- und Mittelbetriebe; das ist auch heute von Frau Kollegin Horngacher betont worden. (Abg. Mag. Stadler: Ich habe geglaubt, ihr seid der Gewerbeschutzverein!) Wir müßten Wahnsinnige sein, wenn wir nicht in diese Richtung weiter drängen würden. Gerade im Südburgenland gibt es Dörfer, die nicht einmal einen kleinen Nahversorger haben. Da gibt es gar nichts mehr. Da sind wir im Norden noch etwas besser dran.

Aber wenn man dieses Problem beziehungsweise diesen Antrag oder, wenn du willst, die Regierungsvorlage unterteilt, dann kommt man auf zwei Dinge, auf die Herr Abgeordneter Heindl schon ein wenig eingegangen ist: Das sind einmal Saisonschluß und Sonderverkäufe. Diesbezüglich gibt es in der Tat verfassungsrechtliche Bedenken. Das Grundrecht der Erwerbsfreiheit wird da anscheinend eingeschränkt, und man muß natürlich in diesem Zusammenhang darüber diskutieren, ob man überhaupt überall eine Beschränkung haben will. – Wir diskutieren seit zwei Jahren über Deregulierungsmaßnahmen, also darüber, wie man entbürokratisieren kann. (Abg. Haigermoser: Die Statistik zum Beispiel!) Ich weiß aber nicht, ob in diesem Fall – das ist meine persönliche Meinung – ein Regelbedarf gegeben ist.

Nun zum Verbot des Verkaufs zum oder unter dem Einstandspreis: Du weißt, daß die Formulierung in § 3a Nahversorgungsgesetz mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aufgehoben wurde. Jetzt gibt es Überlegungen unsererseits in die Richtung, daß man sagt: Okay, peilen wir § 35 Kartellgesetz an, versuchen wir eine Ergänzung des Tatbestandes, also einen weiteren


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