Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 154. Sitzung / 140

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Zu Wort gemeldet hat sich jetzt Herr Bundesminister Dr. Fasslabend. – Bitte, Herr Minister.

18.15

Bundesminister für Landesverteidigung Dr. Werner Fasslabend: Herr Präsident! Hohes Haus! Ich muß sagen, daß ich in meiner nunmehr bereits über ein Jahrzehnt dauernden Tätigkeit hier im Hause als Abgeordneter des Nationalrates, aber auch als Mitglied der Bundesregierung noch nie eine Begründung für einen Mißtrauensantrag beziehungsweise eine Fristsetzung gehört habe, die derart substanzlos war. Dies schließt genau dort an, worauf ich bereits gestern hingewiesen habe.

Wider besseres Wissen versuchen Sie, aus dem Verkauf von Altbeständen von Waffen und Geräten (Abg. Wabl: Sie sagen öffentlich die Unwahrheit und behaupten noch solche Dinge!), den die Republik Österreich seit Jahrzehnten durchführt, eine politische Frage zu machen (Abg. Wabl: Sie haben öffentlich die Unwahrheit behauptet!), die man dem Verteidigungsministerium und dem Verteidigungsminister anzuhängen versucht, so nach dem Motto: Irgend etwas wird schon hängen bleiben! Sie machen das ganz systematisch im Sinne Ihrer Aussage, die Sie selbst getroffen haben, nämlich daß alles unternommen werden muß, um diesen Bereich zu skandalisieren.

Ich möchte daher Ihre ständigen Versuche, persönlich zu diffamieren, zu skandalisieren, ja sogar zu kriminalisieren, auf das heftigste und entschiedenste zurückweisen! (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Um es auch vor aller Öffentlichkeit klarzumachen, möchte ich noch einmal und auch hier den Gesetzestext für die in Frage kommenden Gesetzesbestimmungen und rechtlichen Regelungen zur Kenntnis bringen: (Abg. Wabl: Lesen Sie nicht § 3 vor, der ist für Privatgeschäfte!) Der Nationalrat hat beschlossen – und zwar bereits vor mehr als 20 Jahren –:

Die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial bedarf unbeschadet der nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligungen einer Bewilligung nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes. Als Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial ist das Verbringen von Kriegsmaterial über die Staatsgrenze anzusehen. (Abg. Dr. Khol: Über die Staatsgrenze! – Abg. Wabl: Das ist unglaublich!)

§ 3 lautet: Die Bewilligung nach § 1 wird vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten und dem Bundesminister für Landesverteidigung nach Anhörung des Bundeskanzlers – soweit keine anderen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Verpflichtungen entgegenstehen – unter Anwendung von Artikel 130 Abs. 2 B-VG erteilt. Und hierauf ist Bedacht zu nehmen. – Es ist aufgrund des Gesetzes eindeutig klargestellt (Abg. Wabl: Sie zitieren den falschen Paragraphen, Herr Minister!), was unter dem Export von Waffen oder von Kriegsmaterial zu verstehen ist. (Präsident Dr. Neisser gibt das Glockenzeichen.) Und es ist auch eindeutig klargestellt, wer dafür zuständig ist. (Abg. Wabl: Das ist unredlich, was Sie hier tun! Sie zitieren den falschen Paragraphen! – Abg. Schwarzenberger: Er kann nichts dafür, daß Wabl nicht lesen kann!)

Ich möchte Ihnen jetzt auch noch die sachliche Komponente näherbringen. Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat, wie es seit mehreren Jahrzehnten Usus ist, den Altbestand, der von uns nicht mehr benötigt wird, im Sinne dieses Gesetzes und der Paragraphen entsprechend ausgeschrieben. Das heißt, der Verkauf von 40 000 Sturmgewehren wurde öffentlich ausgeschrieben. Das war im Mai 1996 beziehungsweise im Juni; die öffentliche Ausschreibung zum Verkauf erfolgte im Juni 1996.

Es hat daraufhin auch entsprechendes Interesse gegeben. Mehrere Firmen haben um Zusendung der Ausschreibungsunterlagen ersucht. In den Ausschreibungen ist als Bedingung das Vorliegen einer Bewilligung durch das Innenministerium enthalten gewesen. Da diese Bewilligung innerhalb der Angebotsfrist nicht erbracht werden konnte, hat die betreffende Firma am 22. Juli den Antrag beim Bundesministerium für Inneres gestellt und am 23. Juli das Ansuchen


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