beim BMLV eingebracht, daß sie diese Bestätigung nicht rechtzeitig beibringen kann und daher die Frist abzuwarten wäre, die wahrscheinlich zwischen vier und sechs Wochen dauert.
Bei der Angebotseröffnung hat sich herausgestellt, daß die Firma Brügger + Thomet aus der Schweiz Bestbieter war. Sie hat das beste Angebot gehabt und hat erst nach dem Vorliegen der Exportbewilligung durch das BMI den abgefertigten Zuschlag erhalten – nach dem Vorliegen der Exportbewilligung; so wie es auch im Angebot vorgesehen war. Der Vertrag ist erst im November rechtskräftig geworden.
Jeder Vertrag hat nicht nur einen Erfüllungsgegenstand, sondern auch Konditionen, einen Erfüllungsort, und er hat eine Erfüllungszeit. Der Erfüllungsort war eindeutig definiert, und auch die faktische Handhabung ist genau nachzuvollziehen. Die Ware war aus den Lagern des Bundesheeres abzuholen und ist am 10. Dezember in Hall, am 16. Dezember in Salzburg, am 15. Jänner in Klagenfurt und am 23. Jänner in Wien abgeholt worden. Der Vertrag ist ab diesem Zeitpunkt jeweils auch so erfüllt worden und war rechtsgültig. – Von einer Verbringung der Ware über die Grenze durch das österreichische Bundesheer kann daher in keiner Weise die Rede sein!
Jetzt sagen Sie – Sie wissen das ganz genau –, daß selbstverständlich irgend etwas versucht werden muß, um es dem Verteidigungsminister anzuhängen. Ich sage Ihnen daher, wie es tatsächlich gelaufen ist – nicht mit eigenen Worten, denn da könnte sich nach Ihrer Diktion der Verteidigungsminister wieder selbst verteidigen, sondern ich sage Ihnen das mit den Worten des Bundeskanzleramtes, und zwar genauer gesagt des Verfassungsdienstes, der dazu eine Stellungnahme abgeliefert hat. Ich werde Ihnen das wortwörtlich vorlesen, sodaß Sie auch ganz genau Bescheid wissen.
Zum Waffenexport Schweiz/Brügger + Thomet veröffentlicht das Bundeskanzleramt am 9. Dezember 1998:
Das Bundeskanzleramt/Verfassungsdienst beehrt sich, nachfolgenden in seinem Wirkungsbereich bekanntgewordenen Sachverhalt gemäß § 84 StPO mit dem Ersuchen um Weiterleitung an die zuständige Staatsanwaltschaft zur Kenntnis zu bringen:
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 9. September 1996 wurde der Firma Brügger + Thomet Feinmechanik, nunmehr Brügger + Thomet AG, Oberlandstraße ..., über ihren Antrag die Ausfuhr von 40 000 Sturmgewehren StG 58 in die Schweizerische Eidgenossenschaft und nach erfolgter Demilitarisierung in die Vereinigten Staaten von Amerika, nach Kanada, in die Französische Republik und in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, nach Japan sowie in das Königreich Belgien unter im Bescheid näher angeführten Auflagen sowie befristet bewilligt. – Zitatende.
Laut Aussage des Bundeskanzleramtes nicht wir, das Bundesministerium für Inneres! Darin steht auch genau, wie es weitergegangen ist – ich zitiere –:
Mit Bescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 29. August wurde erneut eine inhaltsgleiche Bewilligung befristet erteilt. – Untechnisch kann man sagen: Verlängerung der Bewilligung.
Zur Geschäftszahl – sie ist näher angeführt – des Bundesministeriums für Inneres suchte die Brügger + Thomet AG erneut um Verlängerung der Bewilligung an, wobei sie in einer Beilage zum Antrag unter anderem angab, auf Grundlage der erteilten Bewilligungen unter anderem 215 Sturmgewehre nach Holland, 1 000 Sturmgewehre nach Rumänien, 1 675 Sturmgewehre nach Botswana und 30 Sturmgewehre nach Italien ausgeführt zu haben.
Mit Note des Bundesministeriums für Inneres vom 4. November 1998 wurde die Brügger + Thomet AG zur Stellungnahme zum Verdacht bewilligungsloser Ausfuhr aufgefordert.
In dieser Stellungnahme, protokolliert zur Geschäftszahl et cetera des Bundesministeriums für Inneres, bestätigt die Brügger + Thomet AG, daß nicht alle Waffen demilitarisiert wurden sowie