Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 158. Sitzung / Seite 60

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Schilling ist vor allem darauf zurückzuführen, daß die bis zum Jahresende 1996 ausgewiesene Schuld des Bundes an die ASFINAG im Zusammenhang mit den Eisenbahnhochleistungsstrecken gemäß Artikel 4 des Infrastrukturfinanzierungsgesetzes 1997 ab dem Jahre 1997 dem Schieneninfrastrukturgesetz zugeordnet wurde und daher wegen der Zuständigkeitsänderung vom Bundesministerium für Finanzen zum Bundesministerium für Wissenschaft und Verkehr in der Höhe von 19,1 Milliarden Schilling umzubuchen war. Im Zuge dieser buchmäßigen Überstellung kam es in weiterer Folge auch zu einer Erhöhung der unter den sonstigen Erträgen enthaltenen Ertragspositionen – Änderung von Schulden – in gleicher Höhe, sodaß der gesetzlich angeordnete Schuldübergang in der Jahreserfolgsrechnung erfolgsneutral seinen Niederschlag gefunden hat.

Zur Frage 27:

Zu unterscheiden ist die Wirkung von Kindererziehungszeiten beziehungsweise Beitragszeiten nach den Kriterien "Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen" und "Leistungsberechnung". Hinsichtlich der Leistungsberechnung sind Kindererziehungszeiten Beitragszeiten voll gleichgestellt, da für Kindererziehungszeiten eine eigene Bemessungsgrundlage vorgesehen ist. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen sind Kindererziehungszeiten bei der Prüfung der ewigen Anwartschaft ebenfalls zu berücksichtigen. Allerdings ist eine höhere Gesamtanzahl von erworbenen Versicherungszeiten, nämlich 300 Monate, notwendig.

Die Interessen berufstätiger Frauen werden dadurch aber nicht berührt, weil eine berufstätige Frau auch ohne Kindererziehungszeiten die ewige Anwartschaft mit 180 echten Beitragsmonaten erfüllen wird. Eine völlige Gleichbehandlung müßte auf der Beitragsseite konkrete Folgen nach sich ziehen. Das heißt, der Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen müßte Kindererziehungszeiten nicht nur – so wie heute – teilweise abgelten, sondern ab dem Zeitpunkt des Entstehens dieser Beitragszeit den vollen Beitrag für jeden erworbenen Monat übernehmen.

Zur Frage 28:

Die Aufwandsentschädigungen für Funktionäre der Selbstverwaltung in den Sozialversicherungsträgern sind durch Gesetz und Verordnung im Einklang mit dem Bezügebegrenzungsgesetz geregelt. Pensionen für ausgeschiedene Funktionäre wurden bereits 1994 abgeschafft. Doppel- oder Mehrfachbezüge aus Einrichtungen, die der Rechnungshofprüfung unterliegen, sind im übrigen durch das Bezügebegrenzungsgesetz geregelt. Selbstverständlich sind diese für Politiker geltenden Regelungen auch für Funktionäre in Kammern und Sozialversicherungsträgern anzuwenden. Ich sehe keinen Grund, hier anders als bei allen anderen Politikern vorzugehen, einschließlich der Nationalratsabgeordneten.

Zur Frage 29:

Eine Erhöhung der Beiträge zur Krankenversicherung steht derzeit überhaupt nicht zur Diskussion. (Abg. Böhacker: Was heißt denn "derzeit", Herr Staatssekretär?) Mit einem umfangreichen Maßnahmenbündel im Jahre 1996, bei dem zwei Drittel des Finanzbedarfs über Einsparungen, vor allem aber auch in der eigenen Verwaltung aufgebracht worden sind, ist die soziale Krankenversicherung mittelfristig auf eine solide finanzielle Grundlage gestellt worden. Künftige Entwicklungen der Gesundheitskosten, die von der Sozialversicherung abzudecken sind, werden sehr wesentlich davon abhängen, ob verschiedene Anbietergruppen – vor allem Ärzte – ihre Forderungen durchbringen können oder ob es da – was wir anstreben – zu einer ausgewogenen, mit den Einnahmen im Einklang stehenden Entwicklung kommt. Im übrigen wird zur Umsetzung der Vorschläge der KPMG im Zusammenwirken mit der Sozialversicherung derzeit ein Gesetzentwurf vorbereitet.

Zur Frage 30:

Zunächst ist festzustellen, daß die KPMG keine Systemmängel im Bereich der Sozialversicherung festgestellt hat. Sie hat im Gegenteil die Richtigkeit des bisherigen Reformweges der


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