Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 158. Sitzung / Seite 96

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Haider, Scheibner, Dr. Graf, Gaugg und Kollegen betreffend Politikerpensionen eingebracht am 16. Feber 1999 im Zuge der Debatte zur Dringlichen Anfrage zum Thema "Stopp den Einkommenskürzungen durch die Bundesregierung"

Zahlreiche Politiker beziehen eine Pension nach dem Bezügegesetz bzw. haben Ansprüche auf zukünftige Pensionsleistungen nach diesem Gesetz erworben.

Das Bezügegesetz sieht derzeit vor, daß bezüglich des Verlustes des Pensionsanspruches (Anspruches auf den Ruhebezug) § 11 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden ist. Diese Bestimmung ist mit "Verlust des Anspruches auf Ruhegenuß" überschrieben und lautet wie folgt:

"§ 11. Der Anspruch auf Ruhegenuß erlischt durch

a) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft oder der Staatsangehörigkeit im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 BDG 1979,

b) Verzicht,

c) Austritt,

d) Ablösung,

e) Verhängung der Disziplinarstrafe des Verlustes aller aus dem Dienstverhältnis fließenden Rechte und Ansprüche,

f) Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe. Der Anspruch erlischt nicht, wenn diese Rechtsfolge der Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wird."

Der Verlust des Pensionsanspruches nach dem Bezügegesetz ist somit an die Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu mehr als einjähriger Freiheitsstrafe geknüpft.

Diese Bestimmung erweist sich als unzulänglich, da es nicht angehen kann, daß ein öffentlicher Mandatar des Bundes aus einer politischen Funktion eine Pension bezieht, der auf Grund einer strafbaren Handlung, die Gegenstand einer öffentlichen Anklage ist, rechtskräftig verurteilt wurde.

Gerade in einer Zeit steigender Politik- und Politikerverdrossenheit und allgemein sinkender Wahlbeteiligung ist die Vorbildfunktion der politischen Mandatare nicht nur immer wieder einzumahnen, sondern durch konkrete gesetzliche Bestimmungen zu sanktionieren. Ein wegen eines Offizialdeliktes – dies sind strafbare Handlungen, zu deren Verfolgung grundsätzlich der Staatsanwalt berufen ist, die somit Gegenstand einer öffentlichen Anklage sind – rechtskräftig verurteilter Mandatar soll daher in Zukunft in jedem Falle seinen Pensionsanspruch nach dem Bezügegesetz verlieren.

Die Neuregelung soll mit sofortiger Wirksamkeit in Kraft treten. Der Verlust des Pensionsanspruches soll frühestens ab dem Inkrafttreten erfolgen, jedoch auch auf Grund von rechtskräftigen Verurteilungen, die vor dem Inkrafttreten erfolgt sind. Dies soll durch eine Verfassungsbestimmung im Bezügegesetz klargestellt werden.

Dieses Ergebnis kann durch folgende Änderung des Bezügegesetzes erreicht werden:

Das Bundesgesetz über die Bezüge und Pensionen der obersten Organe des Bundes und sonstiger Funktionäre (Bezügegesetz), BGBl. Nr. 273/1972, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/1997 wird wie folgt geändert:


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite