Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 158. Sitzung / Seite 97

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1. § 31 lautet:

Die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 1, 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 sind anzuwenden.

2. Nach § 31 wird folgender § 31a eingefügt:

"§ 31a. Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

2) Verzicht

3) Ablösung

4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde."

3. § 34 Abs. 4 lautet:

"(4) Die Bestimmungen der §§ 13, 16 Abs. 1, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 sind sinngemäß anzuwenden."

4. Nach § 34 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

2) Verzicht

3) Ablösung

4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde."

5. § 44 Abs. 1 lautet:

"(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 13, 16 Abs. 1, 20 Abs. 2 und 5 bis 6, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 3, 42 bis 45 und 63 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden."

6. Nach § 44 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 eingefügt:

"(3) Der Anspruch auf Ruhebezug erlischt durch

1) Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft

2) Verzicht

3) Ablösung

4) rechtskräftige Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen, die Gegenstand einer öffentlichen Anklage im Sinne des § 2 Abs. 3 der Strafprozeßordnung 1975 sind. Der Anspruch erlischt nicht, wenn die Verurteilung bedingt nachgesehen wird, es sei denn, daß die Nachsicht widerrufen wurde."


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